885 36 64 Nro. 50. — Den 9. November. General-Verordnung, die Colonial-Waaren betreffend. Se. Königl. Majestät haben Sich bewogen gefunden, die wegen Impostirung der Colonial-Waaren und des Handels mit Cngüschen Fabrikaten unterm ro, 32#. und 6. Okrober 1810 erlassenen Verordnungen, so wie das unterm 5. November 1810 auf die Einfuhr des Kaffee gelegte Verbot, nebst den wegen der Licenzscheine und Certifkate für die vom Ausland bezogenen Colonial-Waaren, unterm 4. und àa. August 1312 ertheilten Vorschriften auzuheben, und dagegen allergnädigst zu verordnen, daß sowohl der Transit als der Ein= und Ausfuhrhandel mit aueländischen Fabrikaten und mit Colonial-Waaren in dem Königreich unter Beobachtung der bestehenden Zoll-Gesee und nachstehender Bestimmungen gestattet seyn soll. 1) Für nachbenannte Colonial-Waaren, welche künftig von dem Ausland zum innern Verbrauch und Handel in die Königl. Staaten eingeführt werden, ist neben dem gewöhnlichen Eingangs-Zoll noch folgender Impost zu entrichten: „ Von jedem Württembergischen Sporco-Centner: ucker, Thee, Kaffee, Cacao, Pfeffer, Zimmer, Gewörz= dgelen, Muscatblüth, Muscatnüsse, Piment und Ingwer 3 fl. 12 kr. Mahagoni-Holz — — — — — — 2fl. 8kr. Baumwolle, Indigo, Fernambuk, Campechen= oder Blau- holz, in Stücken oder gemahlen — — — 1fl. kr. 2) Die- Königl“ Zollämter haben diesen Impost zugleich mit dem gewöhnlichen Ein- gangegol zu erheben, und den Zollenden für den Gesamtbetrag der bezahlten bgaben vollständig mit Zollzeichen zu quittiren. Der auf diese Weise eingegangene Impost ist in dem Zoll-Journal in einer eigenen Columne zu verrechnen; und hat der Oberzoll-Beamte den Betrag des- selben zuverläßig alle 14 Tage mit einem besondern Lieferungs-Schein, unter der auödrücklichen Bemerkung: „Impost von Colonial-Waaren“ zur Königl. General-Staats-Casse einzusenden. Unter der nämlichen Rubrik geschieht rann auch die Verrechnung dieses Gefälls in der Haupt-Rechnung, und es wird den Oberzoll-Acmtern bei einer Srrafe von zwanzig Reichsthalern unterfagt, dasselbe mit den gewöhnlichen Zoll-Gefällen zu vermischen. 5) In Ansehung des fremden Nanquin bleibr die General-Verordnung vom 13. Okto- ber 181# fernerhin in Kraft, so wie überhaupt die in dem Zoll-Tarif vom 11. November 1812 rücksichtlich einzelner verbotener Waaren-Artikel enthaltenen Bestimmungen durch gegenwärtige Verfügung keine Abänderung leiden. 4) In Absicht auf die transitirenden Colonial-Waaren hat es auch künfeighin bei der. bisherigen Behundlung sein Verbleiben.