) den Namen des Eigenthuͤmers, das Geschlecht und das Alter des Thieres pflicht- maͤßig aufzuschreiben, dieses Verzeichniß von Zeit zu Zeit an das ihm vorgesetzte Oberamt, und dieses das Wesentliche von 14 zu 14 Tagen an die Medicinal- Section einzuschicken. · « «· tyWennesdasetsteinhiesemOttvondetBæhseucheergrtssengThtertw so hat man dasselbe sogleich an einen abgesonderten ungangbaren Ort bringen, und daselbst von einem hiezu zu bestellenden eigenen Mann, welcher, wenn er selbst ge- sundes Vieh hat, auch desselben Stallung und Warter gänzlich meidet, warten u lassen. c) K# r nicht möglich, das Thier an einen solchen abgesonderten Plah. bringen zu lassen, so hat man dem Eigenthümer aufzugeben, es vor den Ort hinauszuführen, und von dem zum Todtschlagen des Viehes aufzustellenden Mann tödten zu lassen. 4) Wenn es aber auch an einen abgesonderten Platz abgeführt, und noch einige Zeit beobachtet wird, so muß es dennoch, sobald sich das Zeichen des velligen Ausbruchs der Seuche, der stinkende Durchlauf nämlich, einfindet, todtgeschlagen, und sogleich verscharrt werden. ç ·4 Eken so schlägt man nun alle ferner krank werdende Thiere, sobald bei der Untersuchung (K. 8. oben) sich befindet, daß e die Freßlust verlieren, nimmer daͤuen, heißen Mund, lockere Zaͤhne, Husten, truͤbe Augen bekommen, und die Kuͤ- he an der Milch abnehmen, auf dem hierzu ausser dem Ort bestimmten Platze, tobt, ohne daß man diese noch einige Zeit beobachtet. 5. 10. Verautwortlichkelt des Ortsvorflehers. Der Ortsvorsteher ist unter hoher Strase dafür verantwortlich, daß die Abfüh= rung und Tödtung des kranken Thieres gleich geschehe. Er hat den Eigenthümer, wenn er sich widersetzen sollre, bis nach geschehener Erecution, einthürmen zu las- sen, und dafür besorgt zu seyn, daß in diesem Fall das kranke Thier gleich im Stall von dem zum Todischlagen bestimmten Mann übernommen werde. 5. 11. Fortsetzung. Der Ortsvorsteher hat dabei um so weniger einer Ausnahme statt zu geben, als man durchaus nicht gestatten kann, daß wegen cines einzigen eigensinnigen Bürgers die übrigen gesunden Thiere auch angestekt werden, und daß an Orten, wo man die Hoffnung hat, durch den Todtschlag der kranken Thiere die Seuche noch zu ersticken, den an dieser Seuche kranken Thieren medicinische Mittel gebraucht werden. aa. Die übrigen Thiere in dem angegriffenen Stall müssen abgesoudert oder auch todtgeschlagen werden. Wenn mehreres Vieh beisammen in einem Stall gestanden ist, so ist der Tobt- schlag eines wirklich erkrankten Thieres nicht hinlänglich. Auch das übrige noch ge- sund scheinende Vieh mutz entweder sogleich todt geschlagen, oder doch wemgstens aus- ser dem Ort von allen übrigen Thieren abgesondert werden. Die Erfahrung hat nur durch zu viele Beispiele gelehrt, daß gewöhnlich alle Thiere, welche neben einem an- gesiekten Thier im Stall stunden, von der Seuche ergrifsen werden. Man wird daher