50 ") gleieh bei dem Eintritt in das Reich durch diesseitige Thierärzte das frembe Vieh genau zu visitiren, diese Vissration auf dem fernern Marsch, oder da, wo die Transporte verweilen, alle 3 Tage zu wiederholen, jedes sieberkrank erfundene Thier sogleich niederschlagen, und mit Haut und Haar unter Beobachtung der in K. 15. 40 und 41 gegebenen Vorschriften vergraben zu lassen, und wenn hos nie- dergeschlagene und rergrabene Vieh Armeegut war, in Betreff der zu leistenden Entschädigung an das General-Landes-Commissariat in Stuttgart unverweilt Be- richt zu erstatten; der Transport wo möglich nicht durch Ortschaften, sondern auf Rebenwegen um die Ortschaften herum zu dirigiren, und das fremde Vieh von den Brunnen und öffenrlichen Tränken entfernt zu halten. c) Während des Transportes muß das einheimische Vieh in den Ortschaften behalten werden, und sorgfältig eingesperrt bleiben. Wo das fremde Vieh zur Fürterung, oder über Nacht, oder auf längere Zeit ver- weil:, ist dasselbe, wie g. 13 wegen des der Ansteckung verdächtigen Viehes vorge- schrieben wurde, in gehdriger Entfernung von Ortschaften nach Beschaffenheit der Jahrereit und Witterung entweder unter freiem Himmel, in einem eingezéunten Plag auf dem Feld oder in zu miethenden abgelegenen Scheuern, Keltern, oder besenders dafür zu erbauenden Hütten, unterzubringen, nie aber innerhalb der Ortschaften einzustellen. » Zur Fuͤtterung und Abtraͤnkung des fremden Viehes muß besonderes Geschirr gehalten, und nach dem Gebrauche jedesmal wieder bestens gereiniget werden. Den Mannschaften, welche das Vieh transportiren, sind zur Herberge fuͤr sich, ihre Pferde und Hunde, abgelegene Gebäude und Stallungen, worein kein an- deres Vieb gebracht werden darf, anzuweisen. s) In die Nähe der Pläße und Gebäude, worinn Transporte fremden Viehes auf- gestellt waren, darf kein einheimisches Vieh gebracht werden, bis jene zuvor auf die K. do und 43 angegebene Weise vollkommen gereiniget sind, und aller Dung und Ueberrest von Furter verscharrt ist. 5 · * 35. Vorspann. Es soll ferner, da die Erfahrung gezeigt hat, daß die Seuche durch Ochsen, welche zur Vorspann gebraucht wurden, in ganz freie Orte gebracht worden ist, mit Rindvieh, (so lange, als nur immer moglich ist, anders zu helfen,) keine Vorspann rckeistet werden. Muß es aber geschehen, so dürfen die von der Vorspann zurück- kommende Ochsen, und zwar an unangestebkten sowohl, als angesteckten Orten, nicht gleich wieder in die Stallungen der Eigenthümer gebracht, sondern sie müssen, wenn sie aus einer Gegend zurückkehren, worinn die Rindviehseuche uepebrochen ist, 14 Tage, wo moglich außer dem Ort, oder doch r# nigstens in solche Ställe, welche am Ende der Orte sind, und welche von der Commun dazu #emieihe werden bönnen, gebracht werden, um ganz gewiß zu seyn, daß sie gesund zurückgekommen sind.