99 Vermehrung oder Verminderung eingetreten sey, welche nach #&. 4 eine Abänderu der frühern Angabe nörhig machen könnte. ns II) Einzugs= und Zahlungs-Termin. K. :4. Den örtlichen Derail-Einzug sowohl der Vernözens= Steuer als der An- lehens-Beiträge haben auch dißmal die Ortsbürgermeister zu besorgen, welche das Ein- Lezohene an den Amtepfleger des Oberamts einliefern, von diesem leßztern gehet die inlieferung der Gelder an die General-Vermögens-Steuer-Casse: es aber in den Luesine, cheinen jedesmal namentlich anzuzeigen, was Vermögens-Steuer und was nlei ey K. 15. Jede Amtspflege nimmt die Anlehens-Beiträge von dem ganzen Oberamt in ihre Verrechnung auf, zahlt künftig die Zinse unmittelbar an die Staats-Creditoren und vergleicht sich darüber mit derjenigen Staats-Casse, die in der Folge, so wie der Zins-Termin noch näher angezeigt werden wird. —- Diese letztere hat es daher nur mit der Amtspflege und mit der Haupt-Summe des Anlehens, das durch solche ihr eingeschickt worden ist, keineswegs aber unmittelbar mit den einzelnen Darleihern zu thun. Eine Ausnahme machen diejenigen Contribuenten, welche bei dem Chef der Steuer- Section oder bei der Militär-Commission fatiren; die Beiträge derselben werden von der Staatskasse in specielle Verrechnung aufgenommen. K. 16. Die gegenwaͤrtigen Bedürfnisse der Kriegs-Casse machen es nothwendig, daß für den Einzug und die Einlieferung der Gelder fosgendr. Termine festgesetzt werden: der iste Februar für die Hälfte des Anlehens, der uste April für die Hälfte der Vermögenssteuer, der iste Juni für die 2te Hälfte des Anlehens, der #ste August für die 2te Hälfte der Vermögenssteuer. Den Oberämtern wird auf das ernstlichste eingeschärft, die nachdrücklichsten Maas- regeln zu ergreifen, daß mit diesen Terminen genau eingehalten werde. Sie haben zu diesem Ende wöchentliche Rapporte über das Verfallene, Einge- zogene und Gelieferte durch die Amtspfleger sich vorlegen zu lassen, und, so wie sie eine Nachläßigkeit bemerken, bei eigener Verantwortlichkeit die angemessensten Zwangs- Mittel gegen die Einbringer oder Debenten eintreten zu lassen. K. 17. In Absscht auf die mit diesem Geschäft verbundenen Kosten #inden die in dem Rescript vom 8. Mai 1813 gegebenen Bestimmungen ihre Anwendung; es haben aber die Oberamtleute alle Ausmerksamkeit darauf zu richten, daß jedes Uebermaas ver- mieden werde. Gegeben, Stuttgart den 20. Dec. 1813. Friderich. Ad Mand. Sacr. Reg. Mej. propr. , v. Vellnagel. Dekret des Koͤn. Staats-Ministerinums, betreffend Proclamationen von Verlobten in Kirchen, in denen nicht jeden Sorutag Gottesdienst gebalren wird; d. d. 4. December 1613. Da nach den bestehenden Gesehen die Proclamationen verlobter Personen in der Kirche des Wohnorts derselben an drei auf einander folgenden Sonntagen geschehen sollen, binge- 44