Nro. 3. 1 8 1 4. 17 Königlich= Württembergisches Staats= und Regierungs-Blakt. Dienstag, 17. Jan. 4 Königl. Verordnung, die Errichkung eines Landsturms betr. Friderich, von Gettes Gnaden, König von Württemberg, souverainer Herzog in Schwaben und von Teck, rc. k. #c. Liebe Getreue! In den Allianz-Verträgen, welche von Uns mit den beyden Kaiser= Höfen und des Königs von Preussen Majestät abgeschlossen worden, haben Wir die Ver- pflichtung übernommen, mit allen Mitteln, welche die Vorsehung in Unsere Hände gelegt hat, die gemeinsame Sache zu unterstüßen, und thatigst mitzuwirken, daß eine Ordnung der Dinge in Europa, durch welche allein die Unabhängigkeit der Staaten und ihre bünftige Ruhe gesichert erscheint, hergestellt, auch ein dauerhaster von dem Willen des Einzelnen unabhängiger Friede erkämpft werde. In Folge dieser übernommenen Verpflichtung haben Wir nicht nur Unser Armee- Corps zu den Heeren der verbündeten Mächte stoßen, sondern auch eine bedeutende Anzahl von Land-Bataillons errichten und dergestalt in Bereitschaft setzen lassen, daß. solche unverzüglich sich ihren übrigen Waffenbrüdern anschließen, und in ihren Reihen für König und Vaterland sechten werden. Siegreiche Fortschritte haben die Heere der verbündeten Mächte und auch Unsere Truppen auf das jenseitige Ufer des Rheins und innerhalb der Gränzen des gemein- schaftlichen Feindes geführt, wo sie neuen Siegen entgegen gehen. Die Gränzen Unseres Reichs finden sich jedoch hiedurch von Truppen entblößt. So wenig auch die siegreichen Stellungen und Operationen der Armeen der verbün- deten Mächte irgend eine Gefahr, irgend eine feindliche Invasson besorgen lassen, so- finden Wir gleichwohl für nothwendig, und sehen Uns durch den besondern Aufruf der gedachten hohen Mächte bestimmt, auf diesen nicht zu erwartenden und ganz un- wahrscheinlichen Fall solche Anordnungen zu treffen, durch welche jede Besorgniß ent- sernt, jede Gefahr beseitigt, jeder versuchte Angriff zurückgewiesen, und die Sicherheit lo wie die Ruhe Unsers Reichs aufrecht erhalten werden kann, ohne daß die Streit-