179 Krankenhaͤusern zu Biberach, Eßlingen, Gmuͤnd, Hall, Heilbronn, Reutlingen, Ulm und wo es anderwaͤrts noch schicklich geschehen kann, eingerichtet werden, worinn diejeni- gen, welche ihre Kinder vacciniren lassen wollen, diese Wohlthat ganz unenegeldlich ge- gen die einzige Verpflichtung erhalten, die vaccinirten Kinder dem Impf-Arzte zu der von ihm zu bestimmenden Zeit wieder vorzufuͤhren, damit er Pocken-Eiter von ihnen sammeln kann, welcher in numerirten Fläschgen aufzubewahren und unentgeldlich an die Land-UAerzte zu versenden ist, die am Ende des Jahrs die Fläschgen zurükzugeben haben. 11) Auch da, wo keine öffentlichen Impfungs= Anstalten sind, müssen doch überall die Kinder der Armen unentgeldlich vaccinirt werden. Diesenigen Impf-Aerzte, welche nicht für die Berathung der Urmen besoldet sind, erhalten die Belohnung für die Vac- eination jener Kinder aus den hiernach angezeigten Fonds. III) Die kand-Aerzte und zur Impfung berechtigten Wund-Aeczte sind verbunden, der Schut-Pocken= Impfung vorzügliche Sorge zu widmen, auch selbst, sovi.! moglich Imofstoff zu sammeln, und von diesem )o wie noch nicht geöffnete Borken zu verschie- denen Zeiten dem Landvogtei= Urzte zuzuschicken, damit dieser auf Verlangen wieder Aerz- te damit versehen kann. V)) Lur völligen Sicherheit gegen allmählige Ausartung des Kuh-Pocken, Stoffes soll derselbe von Jeit zu Feit in jeder Landvogtei durch Einimpfang einer Kuh unter öf- fentlicher Autorität erneuert und in seiner ursprünglichen Gestalt wieder hergestellt werden. V)) Der Aufwand auf alle diese Anstalten wird von denjenigen Fonds bezehlt, auf welche in der Instruction für das Königl. Medicinal-Departement vom 23. Jun. 1807. j. 25. die Kosten epidemischer Krankheiten angewiesen sind. VI) Zur Ergänzung der Medicinal: Taxe wird hierdurch festgesezt, das für eine Impfung und das hierüber auszustellende schriftliche stempelfreie Zeugniß,) wenn die Ope- ration bei einem einzelnen Kinde besonders geschieht, 34 kr.; wenn aber mehrere zugleich vaccinirt werden, dem Kopfe nach r5 kr. und nicht weiter zu bezahlen seien. VII) Künftig soll, ehe ein Kind in die öffenrlichen Schulen aufgenommen wird durch ein Zeugniß eines legitimen Arztes dargechan werden, daß es die Krankheit oer natürlichen oder Schutz-Pocken erstanden habe. Wen) Die gegen die Verbreitung der Kinder-Blattern den 7. Mai 1808. angeord- neten Anstalten werden) im Fall eines Ausbruches dieser Krankheit, zur strengen Vol- ziehung wiederholt eingeschärft, mit der weitern Ausdehnung, daß zur Verhütung einer Austeckung keinem an den natürlichen Kinder-Blattern Erkrankten bälder als drei Wo- chen nach seiner von einem gesezlichen Arzte ezeugten Genesung in andere öffentliche oder Privat: Wohnungen zu gehen erlaubt werden, auch die von den Kranken gebrauch- te Wäsche samt dem Bettgeräthe mit scharfer Lauge gewaschen und mehvere Tage an eis nem verschlossenen Ort, wo kein Zuwandel Statt hak, gelüftet, das Bect= Stroh aber verbrannt werden solle. Senttgart, den 16. April 1814. Mead. Secr. Reg. Ma)j. Königl. Ministerium des Innern. Graf v. Neischach.