Nro. I. 181 5. 1 Königlich= Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Samstag, 7. Jan. v DieFührungeineiProtokollbuchsüberdieseschåftederseldmessckbetr. Da niche nur in manchen Fällen sehr vieles daran gelegen ist, daß die von den Feldmessern vollführten Vermessungen auf eine glaubwürdige Art aufgezeichnet werden um in Anstandsfällen davon Gebrauch machen zu können, sondern auch der Fall eintre- ten kann, daß uber die Behandlung eines selchen Geschäfts in der Folge= Zeit von dem Feldmesser Rechenschaft abgelegt, oder sonst dessen Richtigkeit ndher geprüft werden soll, te; so wird folgendes verordnet: I.) Jeder verpflichrete Feldmesser ist verbunden, die ihm aufgetragenen Gütervermessun- gen samt andern bedeutenden Meßgeschakren in ein, in chronologischer Ordnung zu führendes, Protokoll-Buch einzutragen. II.) Bei sedem dieser Einträge hat derselbe das Jahr und den Monats-Tag, die Ver- anlassung und den Gegenstand der Vermessung, die Stellen oder Personen, welche ihm hiezu den Auftrag erth eilt, oder bei dem Geschäft mitangewohnt haben, oder sonst hiebei verfangen gewesen seud samt dem ganzen Verfahren bei Vollführung des Meßgeschäfts und den dabei angestellten Berechnungen genau und deutlich mit Bermeidung aller Correcturen und Abkürzungen aufzuzeichnen, und am Ende jedes- mal seine Namens, Unterschrift beizusetzet. III.) Die sorgfältige Verwahrung solcher Procokoll-Bücher wird jedem Feldmesser zur besondern Pflicht gemacht. Nach dem Tode eines Feldmesser s aber haben die zur Verlassenschafts-Obsignation verordneten Personen dessen sämtliche Prokokoll-Bücher zur Hand zu nehmen, und sie dem Ortsgericht zu übergeben) welches solche unter den Gerichts= Akten aufbewahren zu lassen hat. Stuttgart, den 3o. Dec. 1814. Ministerium des Innern. Graf von Reischach.