107 und geführt. Der Abgang und Juwachs ist immer sorgfältig in den Listen zu be- merken, und mussen die Bataillous sters auf dem completen Sca 2be erhalten werden. 10) Sobald die Nahmens, Verzeichnisse fertig sind, so ist über das Geschäft und die sich dabey erwa ergebenen Anstände Bericht an das Kriegs Departement zu erstatten. 110 In Ansehung der Formation) Montirung und Armirung der Miliz-Bataillons werden die weiteren Bestimmungen nachfolgen. 12) In Rücksscht des ungestörten Betriebs des Ackerbaues und der Gewerb-, soll auf sedesmahligen Befehl nur das active Bataillon, und zwar an Sonn- und Faie tagen, sedoch ohne Störung und Abbruch des öffentlichen Sottesdienstes exereirt werden. 13) Die Dienstzeit in den beyden Bateaillons foll sich in Friedenszeiten nicht über 10 Jahre erstrecken) so daß z. B. dersenige, welcher im rcen Jahr in die Milez eincritt, wenn ihn nicht mitclerweile das Loos zum activen Militair trift, mit dem 28ten Jahre ganz frey ist. Diesenigen, welche während der Miliz= Dienstzeit das oste Jahr ihres Alters zurücklegen, treten sofert ohne Weiters aus der Miliz. 14) Die Berheirathung ist aus dem Grunde der Einreihung in der Miliz nicht be- schränkt. Den Masorennen wird die Heiraths= Erlaubniß von den Districts-Con- missionen ertheilt. In Ansehung der Minorennen hat es bey dem bisherigen Gange der Dilpensations Gesuche sein Verbleiben. Derjenige Milizoflichcige, welcher sich, während er bey dem tien Bataillon eingetheilt ist, verheirathet, tritt, wenn er nicht freywillig dabey bleiben will, in die Reserve ein. 15) Das active Miliz-Bataillon erhält eine Fahne zu der die Mannschafe dieses Ba- taillons bey der Formation verpflichtet wird. 16) Die Milizoflichtigen behalten ihren oerdentlichen Civil,Gerichtsstand, und unterlie gen nur dann den Militair-Disciplinar= Vorschriften) wann sie zum Erereiren ver- sammelt) oder sonst im Dienste ad. 17) Diesenigen Milizoflichtigen; welche in der Absicht, sich ihrer Dienstoflicht bey der Miliz zu entziehen) aus ihrem Heimwesen entweichen, sollen den neuesten gesez- lichen Bestimmungen gegen ungehorsam abwesende Militairpflichtige gemäs be- handelt werden. · Zu Unsern Koͤnigl. Unterthanen, welche zu der Miliz bestimmt sind, hegen Wir das Vertrauen, daß sie, da die Errichtung derselben die Aufrechthaltung und Sicherheit der innern Ruhe zum wohlthaͤtigen Zwecke hat, Unsern landesvaterlichen Absichten mit der gewohnten Treue und Anhänglichkeit nachkommen werden. Gegeben Stuttgart, den 11. Merz 1815. Friderichr. Bice Präsident des Köäuigl. Kriegs = Departement, Geueral- Lieutenant, General Inspecteur der Jasanterie Ad Alend. Sacr. Reg. Maj propr. v. Phull. Mimster, Staats Secretair, v. Vellnagel.