1# (I. 54. Ju den öffentlichen Lasten und Abgaben hoben nach den Gesetzen Alle ver- haltneßmäßig gleich beyzutragen. . 55. Alle Unterthanen haben die Verpflichtung, für das Vaterland die Waffen in tragen. " Die Art und Jeit ihrer Dienstleistung im regulirten Militair oder der Landmilis ist durch das Geseh vom 17. Febr. dieses Jahre bestimmc. 9. 56. Jeder Unterthan hat, wenn er von der Militairpflichtigkeit befreyt ist, oder derselben Genüge geleistet hat, das Recht, mit seiner Familie auszuwandern. Nur muß er dieses Vorhaben nicht nur seiner vorgesetzten Obrigkeit anzeigen, sondern auch in den öffentlichen Blättern bekannt machen) und auf das Unterchanen" und Bürgerrecht für sich und seine mit ihm auswandernden Kinder Verzicht leisten. Vor dem Ablaufe eines Jahrs nach dieser Bekanntmachung darf er das Königreich nicht verlassen, um innerhalb dieses Zeicraums seine Angelegenheiten in Richtigkeic zu bringen, und in streitigen Fällen rechrlichen Austrag vor den Behörden des Königreichs iu geben und zu nehmen. Frauens, Personen) welche sch auswärts verheirathen, mässen während des bestimm- ten Jahrs hierin von ihren Eltern oder Pflegern vertreten werden. Un Abzugs= Gebühren hat der Auswandernde eben so viel zu bezahlen, als die in dos Königreich hereinziehenden Angehbrigen des fremden Staats, in welchem jener sich Niederläßt) zu entrichten haben. #k. 57. Jedem Unterchan steht es frey seinen Stand und Gewerbe nach eigener freyer Reigung zu wählen und sich dazu auszubilden, in se weit ihm nicht die allgemei- nen Gesetze oder seine Pflichten gegen den Scaat entgegen stehen, worunter ausdrücklich das Tragen der Waffen in einem fremden Dienste ausserhalb der teutschen Staaten mic, besriffen ist. 5. 58. Jeder Unterthan hat, wenn und so lange er nicht durch die Pflicht, die Waffen für das Vaterland zu tragen, verhindert wird, das Recht, in das Ausland auf die Wanderschaft zu gehen, oder auswärtige Lehr, Unstalten zu besuchen, wovon er jedoch sedesmal seiner Obrigkeit die Anzeige zu machen hat. Auch müssen diesenigen) welche sich den höhern Studien widmen,) und auf ein Staatsamt Anspruch machen zwey Jah- re auf einer Landes, Universität studiren. In Ansehung des Lehrcurses der Theologen verbleibt es bey den bisherigen Einrichtungen und Verordnungen. 6 0. In der freyen Ausübung des Eiqenthums Rechts kann kein Unterthan wei ter beschränl en, als die alls meinen Gesetze bestimmen, oder eine besondere Local= Verfassunc #lcr #watrechtiiche Be.hälrnisse mit sich bringen. Sol nothweneig seyn, das Eigenthum der Einzelnen zu allgemeinen Staats=