Friderich, Von Gottes Gnaden König von Württemberg, Souverainer Herzog in Schwaben und von Teck 2c. A. 2c. m in die Administratlon des Umgelds und der übrigen Wlrthschafts-Gefille die er- forderliche Gleichfrmigkelt und Sicherheit zu bringen, auch jene Gefüälle selbst in ein richtiges Verhältniß mit dem gegenwärtigen Stande der verschiedenen Wirthschafts- Gewerbe zu setzen, sehen Wir Uns veranlaßt, untir zu Grundlegung Unserer, wegen all- gemeiner Gleichfbrmigkelt der Umgelds= und Witthhschafts-Abgaben sub dato 31. Juli 1807. ergangenen General-Vererdnung folgende ndhere Instruction zu ertheilen: I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. F. 1. Eintheilung der Wirthschafts-Gewerbe. Das Wicthschafts-Gewerbe begrelft mehrere einzelne Zwelge in sich, zu beren je- bem derjenige, der ihn betreiben will, besonders berechtiget seyn muß. Eben daher is