7 Diese bepde (1. und 2.) haben zugleich das Recht, Branntwein Gléschenweiße #uszuschenken, Tänze bey allgemeinen Veranlassungen (unter Becbachtung der polizeplichen Vorschriften) bel sich abhalten zu lassen, auch am ersten Tage eines Jahrmarkts über Mittag warme Speisen zu reichen, oder eine Garküche zu halten. 3.J Branntweinschenken. 4.) Essigschenken, welche beede (3. und 4.) sich wieder a) in Schenken im Orte, und b.) in Haufirende, oder R.) in solche abtheilen „ welche des Ausschanks-Rechts sich auf bepderley Weise bedienen. 5.) Obstmostschenken. 4.) Bierbrauerekem. Mit ihnen ist neben dem Rechte Bier zu brauen auch zugleich das Recht, Bier- und Branntwein, auszuschenken, verbunden. Wenn sie als dingliches Recht verliehem werden, so wird es in der Concessions- Urlunde namentlich ausgedräckt. Im entgegengesetzten Falle wird daß Recht als perfönlich angesehen. ) Branntweinbrennerey. Das Recht hiezu ist ebenfalls nur persönlich; in der Regel ist damit nicht nur das Recht zur Fabrikation und dem Großhandel, sondern auch, das Recht des Gläschenweisen: Ausschanks im Orte verbunden. Will sich der Innhaber eines Branntweinhafens seiner Elnrichtung nicht zur coms= merciellen. Selbstfabrikation bedlenen, so wird ihm auch das Recht ertheilt, den Brenn- hafen zu vermiethen „ oder andern. Personen, um den. Lohn, zu. brennen. 1) Essigbraueren#. Mit ihr ist ebenfalls das Recht zum Großhandel söwehl, als zum Kleinhandel lüm Orte verbunden, auch wird sie da, wo nichts- besonders bestimmt, ist, als eine bloß per- sbnliche Berechtlgung angesehen.