4.) Bierschenken: — 4 bis s fl. 5.) Branntwein= und Essigschenken, und zwar a.) Schenken im Orte — 2 bis 4 fl. b.) Hausirer — ectbenso; C.) wenn beede Gewerbsarten mit einander verbunden werden — 4 bis 8 fl. 6.) Obstmostschenken — 2 bis 4 fl. 7.) Bier-, Branntweln= und Essigbrauerelen, a.) dle im Großen und Fabrikmäßig betrieben werden wollen, man bediene sich des damit verbundenen Ausschanks-Rechts oder nicht, mit dinglichem Rechte — 60 bis 1 50 fl. mit persönllchem Rechte — ble Hlfte b.) Unternehmungen dieser Art im Kleinen, die immer nur persbulich find, und zwar: .) Bierbrauerelen, man bediene sich des Ausschanks-Rechts oder nicht, — 15 bis 40 fl. ") Beanntweinbrennerelen mit dem Ausschanke im Orke — 4 bis 8 fl. wenn aber damit kein Ausschank verbunden und der Brennhafen nur vermiethet, und Andern um den Lohn gebrannt wird, — 2 bis 4 fl. ) Essigstederelen, man verbinde damit einen Ausschank im Orte oder ulchr, — 10 bis 30 fl. Das Recht zu Haustren muß von den Brennern und Essigsiedern in jedem Falle besom derg nachgesucht und dafür die obige Concessions-Tare (Nr. 5.) besonders bezahlt werden. ) Vom uubeständigen Weinschanke wird, wenn er bis ins zwelte Ouartal fortdauert, don dem Umgelds-Beamten an Concessions-Geld angesetzt — 1 fl. Will ein Unterthan sein bereits erlangtes Wirthschafts-Recht auf ein höheres Recht gleicher Gattung ausdehnen, also z. B. der Weinschenke, Traiteur oder Schlldwicth werden, so wird ihm zwar das für das neue Recht bestimmte Concesstonsgeld angesetzt, zuglelch aber das, was er für das geringere Recht früher bezahlt hat, in Abzug gebracht.