16 Bei Transferirung elnes dinglichen Wirthschafts-Rechts auf ein anderes dem Berech- tigten gehbriges Haus wird der vierte Theil decjenigen Concessions-Taxe erhoben, elche für die Bewilligung der ersten Errichtung nach obigem Regulativ von einer solchen Wirth- schaft hätte bezahlt werden müssen. F. 10. 6 Recognition s-Geld. (Kessel= oder Hafen-Geld.) Diese Abgabe wird alle Jahr, so lange das Wirthschafts-Recht dauert, in vierteljdb- rigen Raten an die Umgeldereien bezahlt, und bestehet für dasselbe folgendes allgemeine Regulatio: 1.) von Schlldwirthschaften jährlich — — — — 4 fl. 2.) von Speisewirthschaften jährlich — — — — 3 fl. 5S.) von beständigen Welnschenken — — — — 2 sl. g kr. 4.) von Bierschenken — — — — — 1 fl. 4 kr. 5.) don Branntwein= und Essigschenken, a.) im Ortet0 — — — — — zakr. b. von Haustrern — — — — — ebendies, beede Gewerbsarten mit einander — — — 1 fl. 4 kr. 6.) von a Oonmohischenken. — — — 32 kr. 7.) von Bierbrauereien, von jedem Kessel das bicherige LKeslulgeld mit jährlichen — 12 fl. 8.) von Essigbrauereien, und zwar: a.) von Fruchtessig, und ähnlichen Essigbrauerelen, von jedem Kessek ebenfalls — 12 fl. P.) von Fabriken, die nur aus Wein und Obstmost Essig fabririren, ) wenn sie ins Groͤßere betrieben werden, jährlich überhaupt — 8 fl. 5.) von kleineren Unternehmungen dieser Art — — 2 fl. §.) vLon Branntweinbrennerelen, und zwar a.) von größeren Fabriken, von jedem Hafen jährliches Hafengeld — 4 fl.