17 b.) ven klelneren Brennereien, —) wenn sie sich des Ausschanks-Rechts im Orte bedienen, vom Hafen jaͤhrlich — — — — — 2at. a.) ohne ben Ausschank im Orte, eder wenn der Hafen nur vermiethet wird, und der Brenner um den Lohn brennt, vom Hafen jährlich — 1 fl. 20 kr. Ist dem Essig- oder Branntwelnfabrikanten das Recht mit seinem Fabrlkat ausser dem One zu hausiren besonders verliehen, so ist von ihm das obige Rekognitiong-Geld (Nr. 5.) noch besonders zu bezahlen mit jährlichen — — — — 32 kr. 40.) Von unbeständigen Weinschenken, wenn der Weinschank in das zwelte Quartal fortdauert, auf dieses Quartal — — — — B r*5r 112 Von unerlaubten Wirthschafts-Gewerben. Wer Wein, Bier, Branntwein und Essig in selnem Kause, äber die Straße, oder durch Haufiren unsschenkt, der wer Blier zum elgenen Gebrauche oder Handel, so wie Branntwein und Essig zum Wieberverkauf fabricirt, ohne hlezu auf die vorstehende Welse berechtiget zu sepn, oder ohne bieje- nige Vorschriften zu beobachten, welche den Umgelds-Beamten zu geseslicher Erhebung der be- [Ummten Abgaben in Stand setzen, treibt eln unerlaubtes Wirthschafts-Gewerbe, und wird neben Cenßiskatlon des Ausschank-Erlöses mit 10 fl. bestraft, und wenn das unerlaubte Ge- werbe mehrere Wochen lang fortgesetzt worden wäre, so wie im Wiederholungsfalle, mit einer nach den Umständen abzumessenden schwereren Strafe belegt- Als ein solches unerlaubtes Gewerbe wird es angesehen, nicht nur, wenn man ohne Cencession Getränke nach der Scheukmaas auszapft, sondern auch wenn man sie, es geschehe mit der Eich= oder Schenkmaas, im Kleinen, d. h. in Quantltäten verkauft, die belm Wein und Esüg kelne halbe Iml und belm Branntwein keine volle Maas betragen. Aus tiesem Grunde gehört es auch unter die unerlaubten Handlungen, wenn Privatpersonen k# öffentlichen Gastmalen oder andern Gelegenheiten Getränke im Klelnen oder nach der Schenkmaas ums Geld abreichen, ohne diese aus elnem berechtigten Wirthshause, n# die Gebühren davon entrichtet werden, abgelangt zu haben. Ebenso, wenn ein Apotheker oder Canditor, welchen Kraft ihres Gewerbs Lizueurs, oder wenn Specerep-Händler, 3