18 welchen Essig auszuschenken erlaubt ist, dieses Rechts fich beblenen, ohne bel dem Ober- Umgelder-Amte sich gemeldet, und dasselbe dadurch zum Einzuge der gesetzlichen Abgaben in Stand gesetzt zu haben. III Abschnitt. Besondere Administrations-Vorschriften. Erster Titel. Wein-Umgeld!. . 12. Sweck dieser Vorschriften. Da das Wein-Umgeld von all demjensgen Weln zu berechnen ist, welcher durch den Ausschank im Hause oder über die Straße verschl ssen wud; so muß der Zweck der Administration dahin gerichtet seyn, mit Zuverlässigkelt von all denjeuigen Quartild.en umterrichtet zu werden, welche der Weinwirth für sich einkauft und einlegt, und welche hinwlederum von dieser Einlage auf die supr. #. 5. angezeigte Weise abgehen, ehne der Verumgeldung unterworfen zu seyn. Eine Vergleichung zwischen bepden Summen zelgt sodann diejenige Ouam#itct, von welcher das Umgeld zu berechnen, und die dann nach Abzug des regulatiomdeigen Hausbrauchs J. 7. uupr. für die Kheigliche Kalle wirklich mu erheben ist. Diese Betechnung geschiehet in jedem Kameral- oder Ober--Umgelderei- Bezirke und bei jeder einzelnen Wirthschaft fortwährend von Vierteljahr zu Vierteljahr; wo daher der Wirthschaftsbeirieb mehrere Quartalien hindurch andauert, muß dasjenige, was am Ende des vorhergegangenen Quartals, als nicht ausgeschenkt übrig geblieben, und eben deswe- gen noch nicht in das Umgeld zu ziehen gewesen ist, gleichsam wie eine Einlage in das selgende Quartal übertragen werden. Ooaogs ferner in den geseslichen Bestimmungen über die Umgels-Abgabe gegrändet t, daß dieselbe nach den wirklichen Ausschanks-Preisen erhoben werden soll, und da sie sonach in der Entrichtung des zehnten Thells vom wahren Erlbse des Werths bepehet,