31 K. 27. Vom Detail-Verkaufe fremder Weine. Wenrn stemde Weine ##n Fässern eingebracht und en gros nach der Elchmaas im Innern wieder verkauft werden, so gehöèrt dleses Gewerb zum Großhandel mit Weinen überhaupt, und der Wein unterliegt neben dem Eingangs-Impest, der Verkaufs-Accise. Unter und Detall-Handel mit fremden Weinen wird gerechnet, wenn der Wein in Fässern, oder in Bouteillen eingebracht, und in Boutelllen oder kleinern Maasen wieder verkauft wird. Zu dlesem Gewerbe sind nur die Gast-, Spels= und beständigen Weinwirthe berechtiget. Will ein anderer Private dasselbe betreiben, so hat derselbe die Concession hiezu nachzusuchen, und das Concessiens= und Rekognitlons-Geld, wle die beständigen Weinwirthe, zu bezahlen. Um- geld und Wirthschafts -Aceise hat der berechtigte Private sowohl, als der Wirth, nach dem algemeinen Maasstabe in dem wahren Verkaufs-Preise zu bezahlen. Es ist kein solcher Wein in den Keller zu bringen, ohne Belsepn des Unter-Umgelders; und damit man von den Elnlagen desto gewisser versichert ist, haben die Zoll= und Accise-Aemter, bel welchen diese Weine bei ihrer Ankunft vom Auslande visitirt und impostirt werden, den Ober-Umgeidern biertelährige genaue Verzeichnisse hierüber mitzutheilen. Auch darf als ausser Lands wleder verkauft, nur dasjenlge umgelds= und accisefrel passsrt werden, was in Gegenwart des Um- gelders verladen, und als wirklich ausgeführt mit dem Ausgangsgollzeichen nachgewiesen worden ist. Dem Umgeld und der Wirthschafts-Aceise unterllegt übrigens derjenlge sremde Wein nicht, den ein Private zu selnem eigenen Gebrauche vom Auslande verschrieben, oder auf andere Art erhalten bat, den er aber zu diesem Zwecke nicht benutzte, und daher entweder durch Versteigerung oder Hand-Verkauf wieder verwerthet. So wle es sich auch von selöst verstehr, daß derjenige Wirth oder concesssonirte Händler, welcher sein Bedürfniß an stiemdem Weine von einem andern inländischen Wirthe oder, Händ- ler, bei welchem Umgeld und Wirthschafts-Accise von ebendemselben Weine bereits erhoben- worden ist, erkauft, von jenen Abgaben in dem Falle frei bleibt, wenn er sogleich bei der Einlage eln Jeugniß wegen der bereits entrichteten Abgaben von dem betreffenden Umgelder Amte producirt und zu den Rechmings-Akten überglebt.