253. oder Gerichts= Behörde anbringen) welche sodann die geeignete vorlingze Remedur auf der Seelle zu treffen und die genommene Verfügung der Königl. Reichs-General= Ober- Post. Direction schleunigst zu berichten haben. 4. 28. Um jedoch den Reisenden die Art und Weise, wie sie ihre allenfalligen Bes schverden über die Beförderung, oder über das Benehmen des Post-Personals zur Kenneniß der Königl. Reichs-General= Oberpost. Direccion bringen können, zu erleichtern- bestehet die Verfügung, daß auf seder Station ein Passagier= Jovcnal vorhanden liege? in welches jeder Reisende seine allenfalssge Beschwerde gegen die Beförderungs-Arr der rückwärts liegenden Post, unter Beifügung seines Namens, Standes und Wohnorts eintragen kann. . Der Posthalter ist verbunden, sedem Reisenden das Passagier-Journal, vor seiner Abfohrt) vorzulegen) in welches der Reisende die geeigneten. Einträge in die darinn au- geführte Columnen einzutragen hat. So wie man von sedem Rrisenden erwarten kann, er werde sich nicht weigern, einer auf seinen eigenen Vortheil berechneten Verords nung Folge zu leisten; so wird dennoch auf den encgegengesetzten Fall der Posthalter le- zitimirt" dem Reisenden die Postoferde zu verweigern und ihn nicht abführen zu lassen) bis derselbe der Verordnung nachgekommen ist. Der Post-Beamte, welcher diese Verordnung unterläßt und einen Passagier in dem Post, Journal nicht hat aufzeichnen lassen) wird für seden Fall in die Sctrafe von 3 Rehlen. verfällt. « · ,· · Die- Posthalter haben die Passagier-Journale zu Ende jeden Monats an die Koͤniglh. Reichs- General-Oberpost-Direction, bei Vermeidung der auf den Unterlassungsfall be- stimmten Legal, Strafe einzuschicken. , s.2-,s.DiebestehendeaVekocdnungenkücksichtlichderReise-PMBsiudvonden Koͤnigl. Post-Beamten genau zu vollziehen) und solche immer so in Bereitschaft zu hal- ten, daß selbige auf Verlangen den Reisenden vorgewiesen werden koͤnnen. . 30. Gegenwaͤrtige Verordnung, nach welcher sich genau zu achten ist, soll durch das Koͤnigl. Staats- und Regierungs-Blatt bekannt gemacht, und sedem Posthalter 2 Exemplare zugestellt werden, die er in den Zimmern, wo die mit Exttapost Reisende gewoͤhnlich sich aufhalten, aufzuhaͤngen hat, damit dieselben Kenntniß von den im Koͤ- nigreich Würctemberg in Beziehung auf den Ertrapost= Dienst bestehenden Anordnun- gen erhalten. Decretum Seuttg. den 19. Jun. 1315. Königl. Reichs, General" Ober-Yost, Direction. von Geismar.