394 Schaden zu ersetzen. Stutegart, den 77. Nov. 1815. Korigl. Polizei, Ministerium. » Interims= Polizelmihister, Graf v. Zeppelin. Köinigl. Berordnung för die Städte Stuttgart und Ludwigsburg, das Fahren der Kutscher *ê* in der Mitte der Streßen und datVorfahren derselben betr. Se. Königl. Mas. haben die Verordnung vom 14. Merz 1808., nach welcher in den beiden. Renldenzstädten bei 10 fl. Strafe jeder Kutscher in der Mitte der Strahen fabren, und kein Kurscher dem andern vorfahren soll, dahin abgendert, daß erstberühn- Scrafe nur alsdann statt finden soll, wenn dadurch, doß ein Kutscher nicht in der Mitte der Straßen oder einem andern Kutscher vorfähre, ein Schaden geschieht. Der Kutscher har in diesem Falle zugleich allen verursachten Schaden zu ersehen. Stuttgart, den 17. Nov. 1815. Konigl. Polizei, Ministerium. Interims, Polizei-Minister, Graf v. Zeppelin. Rechts-Erkenutnisse des Kön. Ober-Justiz-LCollegiums. .I)0 In der Appellations= Sache von Urach zwischen Catharina, Georg Wezels She- frau zu Mezingen, Caroline, Johannes Webers Wittwe zu Dettingen, cum curetoribus, „Erhard Lieb zu Urach und Maria Agatha, Johann Sctangers Ehefrau zu Dertingen cum curetme, Bekl. Anten, sodann Friedrich Hag, Schreiner zu Münsingen, als Pfleger der abwesenden Barbara Hagin von da) Kl. Acen, die Auslieferung eines pflegschaftlichen Vermäögens betr., wurde confirmatorie erkannt. Stutes. den 30. Okt. 18715. 2) In der Appellations, Sache von Oehringen zwischen Wilhelm Schleierbach, Wirth zu Untcerhöfen, Bekl. Anten) und dem vormaligen Fürstl. Hohenlohischen Justizrath Kober zu Adolzfurth, Kl. Aten, Ppü##debiri, wurde das Erkenntniß voriger Instanz bestatiger. Stutegart, den r. Nov. 1815. 3) Die Aopellations= Sache von Göppingen zwischen dem Pfarrer M. Wider zu Hattenhofen, Bekl. Anten, und dessen Ehefrau, Christiane, geb. Engler, Kl. Atcin, Alimen= te betreffend, wurde wegen Mangels einer Beschwerde von Amtswegen per Relcr. ver- worfen. Scuttg. den 13. Nov. 1875. Scraf, Erkenninisse des Königl. Criminal, Tribunals. Ad. Mand. Sacr. Reg. Mej. Den 4. Sept. ist der zu Ulm verhaftete Thomas Mayer ven Wolpershofen, Ober- amts Wiblingen, wegen wiederholter Falschung und Scortations= Vergehens, neben dem Ersaßtz der ihm zuerkannten Kosten zu sechsmonatlicher Juchthausstrafe verurtheilt, und zugleich verordnet worden, daß er nach deren Erstehung unter Ortspolizeiliche Aufscht gestellt werden foll. # " " ««Dens.SeptwurdederzucllqugenjnVerhaftunvllntecsuchunggekommene PositiofsicialzuAaletysodannrievöichBasmbachvonEßlingemwegendekgegcnidn erhobenen Unterschlagungen und Fälschungen) neben Unfahigkeitserklärung zu Bekleidung