Nro. 8. 1816. as Koͤniglich, Württembergisches Staats- und Regitrungs-Blatt. Samstag, 24. Febr. Se. Königl. Mas. haben allergnädisst geruhe, in allerhöchstem Rescript vom 17. Febr. die Trennung der bisher vereinigten Commun, Rechnungs. Revisorate der Oberäm- ter Ellwangen und Crailsheim zu genehmigen, so, daß der bisherige Revisor Baumann in tellwangen für dieses Oberamt allein bestimmt bleibt, dagegen zum Re- visor für das Oberamt Crailsheim der bisherige Oberamts-Actuar zu Munfingen Carl Heinrich Wilhelm Erhard allergnddigst ernanne worden ist. · DaderHekrFükstCaklsosephvonHohenloheisaxtbetggebetenhaHfein DebitwesenutiterPetmittlungdesKönigi.ObersJustiziCollegiumsdurcheingütliches Arrangement zu erledigen, oder in dessen Entstehung nach rechtlicher Ordnung ausein- ander zu setzen: so werden hiemit alle diesenige sowohl innländische als auch auswärtige Slaubiger, welche an gedachten Herrn Fürsten aus irgend einem Rechtsgrund eine For- derung zu machen haben, öffentlich vorgeladen, Montag den 5. Aug. 1316. und an den folgenden Tagen vor diesem Königl. Ober, Justiz-Collegium allhier durch hinlänglich im Einzelnen oder gemeinschaftlich bevollmachtigte Anwälte aus der Jahl der hiesigen Ober- Justiz= Prokuratoren zu erscheinen) ihre Rechts= Ansprüche mittelst Vorlegung der Be, weis= Urkunden im Ortginal und in beglaubter Abschrift genügend zu liguidiren) die Vor- zugs- Rechte derselben auszuführen, und ihre weitere der Lage der Sache angemessenen Er- kldrungen vorzutragen,) da in dem entgegen geseßtten Falle alle diejenige, welche bei die- sem Liqurdations, Verfahren nicht erscheinen, durch das sodann den 12. Nov. d. J. zu eröffnende Präclusiv. Erkenneniß von der gegenwärtigen Vermögens= Masse werden aus- geschlossen werden. Stuttgart, den s. Dec. 1815. K. Ober, Justiz= Collegium. In der Debitfache des penssonirten Conducteur des Guickes Johann Friedrich Haug z Stutegast wird nach sub dato 29. Mai 1812. erfolgter ESdictal= Ladung hierdurch zu Recht erkannt) daß alle diesenigen, welche innerhalb des anberaumten peremtorischen Ter-