2 Nro. 9. 1 8 16. 49 Königlich, Württembergisches Stagts= und Regierungs-Blatt. Samstag, a. Merz. — I DieallerbdchsteBekotdauagwegenEinreichungdckGeiuchevonMilitaiksPeksonmym Gratialien betreffend. Da der durch das Staats- und Regierungs-Blatt vom J. 1814. Nr. 19. p. 166. bekannt gemachten allerhoͤchsten Verordnung; daß die Gesuche von Militair-Individuen um Gratialien-Verwilligung nicht mehr bei Sr. Königl. Masestät unmittelbar, sondern bei dem Königl. Kriegs-De- partement eingereicht werden sollen, - neuerlich häufig entgegen gehandelt wird; #o werden die fämtlichen Königl. Oberämeer hierdurch veranlaße, ihren Amtsuntergebenen und besonders den- Verfassern von Memo- rialien diese allerhöchste Verordnung aufs Neue mit dem Bemerken einzuschärfen, daß die einkommenden Suppliken jedesmal auch mit oberamtlichen Beiherichten versehen seyn müssen, widrigenfalls sie nicht berüksschtigt werden können, und die Conripisten zur ge- sezlichen Strafe gezogen werden wurden. Sturtgart, den à1. Febr. 1316. Königl. Kriegs-Departement. von Phull. Rechts= Erkenntnisse des Königl. Ober-Appellat. Tribunals. 1) In der aussergerichtlichen Appellations-Sache der Frau Caroline Gräfin von Fugger, geb. Gräfin von Rundsmaul, den von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium in ihrer Ganntsache gerichtlich angeordneten öffenrlichen Verkauf des Guts Brandenburg betreffend, wird die, unbefugter Weise eingewandte Berufung mittelst Dekretes als un- althaft verworfen, und die Appcllantin wegen ihrer höchst frivolen Streit= und Verzö- hrung, Suche in eine Filcal-Strafe von 50 Thalern verurtheilt. Tubingen, den 3. ebr. 1816. 2) In der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober--Justiz-Collegium, zwischen dem Königl. Finanz-Departement, Section der Kron-Domainen, Implorantin, Appel- lantin, und dem Substituten Siegel zu Biberach, Imploraten) Apprllaten, pPü rel#-