Nro. 21. 1 3 . 125 Königlich= Württembergisches Stagts= und Regierungs-Blatt. Samstag, as. Mai, Kinigl. General-Verordnung, das Cempremittiren auf die Oberamts-Gerlchte salve appellatione betr.; vom 21. Mai 1616. Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg m. ꝛc. ꝛc. Die Anhdufung der unerledigten Proceßacten bey den Provincial,-Justiz= Cellegien, und die dadurch ohne Schuld der letztern entstandene Justiz" Verzögerung hat längstens Unsere Aufmerksamkeit, und eben damit den Entschluß) diesem Gebrechen abzuhelfen, re- ge gemacht. Ehe Wir aber zu Hebung des bey den Provincial-Justiz= Collegien vor- liegenden Retardats die eigenrlich wirksamen Maßregeln ergreifen, haben Wir Uns vor- läufig entschlossen, um alles nach Möglichkeit zu entfernen, wodurch die unsern lieben und- etreuen Unterthanen gebuhrende Justizpflege verzôgert werden könnte) die schon in der nsteurrion für die niedern Gerichte vom 19. Okt. 187:1. K. 8. enthaltene Erlanbniß), auf die Oberamts-Gerichte in allen von ihnen verhandelten Proressen zu compromitti- ren, auch dahin auszudehnen, daß die Compromisse, salva appellatione, geschehen dur- ken; indem Wir, nach vorheriger Ausscheidung der durch Compromiß zu erledigenden, Uns erst in den Stand geseze sehen werden, uber die Masse der, den Provincial-Justiz= Collegien zur Entscheidung übrig bleibenden Processe die angemessene Verfügung zu treffen- Wir verordnen demnach: 1) Allen Parteien ist es bis auf weitere Verordnung erlaubt, in ihren Rechtsstrei- tigkeiten, welche sich ordentlicher Weise zur Entscheidung der Provincial-Justiz= Colle= gien eignen, auch wenn sse bereits bey denselben anhängig, aber noch nichr in der Be- arbeitung sind, auf die Oberames-Gerichee, entweder mit Enesagung auf die Appella- tion, oder unter Vorbehalt derselben zu compromittiren. 2) Die Oberamts-Gerichte haben sogleich bey Einholung der Erklärung der Par- tien denselben zu eröffnen, ob sie auf den Fall des Compromisses die Urkhel selbst fällen oder unter Voraussehung der, durch Gesebe und Herkommen, nahmenrlich Land-Recht F. 1. tit. 53. genehmigten Bedingungen, die Ucten versenden wolleu. Das Oberamts=