127 10) In Gantungen) wovon die Acten zum Provincial, Justiz= Collegium noch nicht eingeschickt sud, sind die Gläubiger bey der Liquidation, oder wenn diese schon vorüber, durch ein Circular über obige Fragen (#.4.) zu vernehmen. In dem zu erlassenden Eir- cular ist, wie bei den Civil-Processen, den Gldubigern ein nach dem Ermessen des Ober-= amts. Gerichts zu bestimmender peremtorischer Termin, dessen Länge sich nach der Men- ge und Entfernung der Gläubiger richten muß, anzuberaumen. Wenn die Erklrungen der Gläubiger eingekommen find) so entscheidet die vorgelegte Frage, nach der Analogie der Borg= Vechleiche, die Mehrheit der Gláubiger bloß nach der Summe ihrer Forde- rungen, ohne Unterschied der hypothekarischen und chirographarischen, jedoch mit der Be- schränkung, daß die einzelnen Forderungen nur in so weit in Berechnung kommen, als die Defriedigung derselben aus der Masse nach einer ohngefähren Berechnung zu erwar- ten ist. 11) Die Oberamés-Gerichte sollen in Gantsachen, in welchen auf sie compromittire wurde, wo es nur immer möglich, die Peioritäes Urbhel selbst entwerfen, und allenfalls nur einzelne Forderungen, wo streitige Rechts-Fragen vorkommen, ad consulendur ver- senden. Ju welchem Ende, und um eine Ueberhdufung der Central, Scadtschreibereyen zu vermeiden, den Oberamts= Gerichten erlaubt wird,) eine Delegation an die hiezu tauglichen Amtsschreiber, deren Fchigkeic zu beurtheilen für diehmal den Oberames= Ge- richten zustehen soll, vorzunehmen, welche sodann nach Maßgabe der Königl. Verord- nung vom 27. Jan. 1813. ein Prosect der Prioritäcs-Urthel, welche von dem Oberamts- Gerichte zu revidiren und zu publiciren ist, an leßteres einsenden sollen. 12) Diesenigen Gant-Acten, worin die Masorität der Gläubiger nicht auf das Oberamts= Gericht zu compromittiren gedenkt, sind sogleich an die Provincial= Justiz= Collegien zu Fällung der Urthel zurückzusenden. 15) Sobald die Oberamts= Gerichte durch die Erklärung der Partien, es zu thun in den Stand gesetzt sind) haben sie über die solchergestalt den Provincial-Justiz-Colles ien entgehenden Sachen) so wie auch über die bey den Oberamts-Gerichten noch an- hängigen binnen kurzer Leit zur Absendung an die Provincial-Justiz= Collegien reifen Proceß-Gachen, unter Bemerkung) ob darin compromittirt worden, oder nicht, Ver- zeichnisse an die Provincial-Justiz= Collegien einzusenden. Ceßtere haben diese in eine General,Tabelle zu verfassen, und spätestens a dato innerhalb 3 Monaten mit Bericht an Unser Ober-Justig= Collegium zu senden, in welchem zu bemerken seyn wird, wie viele Civil= und Gant-Processe dem Provincial-Justiz-Collegium abgehen, und wie viele ihm noch zur Entscheidung übrig bleiben, um hiernach die weitern nörhigen Maß- regeln ergreifen zu können. Gegeben, Stuttg. im Königl. Staats-Ministerium, den 21. Mai 1816. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. Königl. Staats-Ministerium.3 betreffend; vom 21. Mai 1 Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 2c. Da Wir sowohl zu Beforderung der Justiz" Oflege in Uppellations-Sachen, als Königl. Gene ral-Verordnung, die Ausfertigung der Appellations . Acten in Originali 16.