Nro. 30. 1 816. 205 Koͤniglich-Wuͤrttembergischets Staats-und Regierungs-Blatt. Samstag, 13. Jul. Koͤnigl. Verordnung, über die Verwaltung und Geschaͤftsbehandlung beim Departement des Innern, d. d. 7. Jul. 1616. — Se. Königl. Majestät haben Sich gnädigst bewogen gefunden, in Absscht auf die Verwaltung und die Geschäftsbehandlung bei dem Departemene des Innern dieselben Einrichtungen zu treffen) welche durch die allerhöchste Eneschliessung vom 4. d. M. bei dem Departement der Finanzen angcordnet worden sind. Hiernach bleibt die ganze Administration vom Departement des Innern, mit allen einzelnen Sectionen desselben, wie bisher) der unmittelbaren Oberaufsscht und Leitung des Ministers untergeben, dergestalt, daß die Ministerial-Verfügungen von ihm allein ausgehen, und er allein, wie bisher, alle Berichte, Gutachten und Anbringen an Se. Königl. Majs. erstactet. Hingegen wird dem Minister ein eigenes Collegium unter der Benennung: General-Directorium des Innern an die Seite gegeben, wel- ches zu Berathung der wichtigeren Gegenstände der öffentlichen Staats-Verwaltung be- stimmt, und daher von dem Minister hierzu beizuziehen ist. Dieses General-Directorium des Innern besteht, unter dem Präsidio des Ministers, aus den bei dem Departement des Innern befindlichen Staatsräthen und Sectiens- Chefs, von Reuß, von Breitschwerdt, von Wächter, von Bühler, v. Mohl und von Rahr; das Protokoll desselben wird entweder von dem General-Serretár des Departements des Innern, oder an dessen Stelle von dem zweiten Ministerial-Secretär gefuhrt. Für die Fälle, wo eine Divergenz zwischen den Ansichten des Ministers und des General-Directori eintritt, ist die in der allerhöchsten Verordnung beim Finanz-De- rartement gecroffene Bestkimmung hier gleichfalls anwendbar; und wie bei dem Departe= ment der Finanzen, stehe es auch hier dem Minister frei, einzelnen Mitgliedern des General-Direcctorti, oder andern Räthen von den Sectionen, von welehen leztern er auch nach seinem Gutbesinden zu den Berathungen des General-Directorii beiziehen kann, die Ausarbeitung wichtiger Auffäße zu übertragen. Stuttgart, den 7. Jul. 1616. Ad Mand. Sa2cr. Reg. Mlaj. propr. Königl. Staats-Ministerium.