Nro. 44. 1316. 287 Koͤniglich, Wuͤrttembergisches Staats= und Regietungs-Blakt. Samstag, 28. Sept. Die · mit den Hofen Baiern und Baden getrefsene Uebereinkunft in Rücksicht der wechselseitigen Uebernahme der Vaganten und anderer Ausgewiesenen betr. Nachdem, Se. Königl. Majestät bie mit den Bevollmächtigten des Königl. Baiernschen und des Großberzoglich Badischen Hofs, in Rüksicht der wechselseieigen Ue, bernahme der Vaganten, und anderer Uusgewiesenen zu Stuttgart den 7. März d. J. tabgeschlossene Uebereinkunft ratiffrirt haben) und die Ratisfcations, Urkunden gegenseitig ausgewechselt worden sind, so wird der Inhalt dieser Uebereinkunft hierdurch zur Nach- Echtung bekannt gemacht. Decret. Stuttgart, im Königl. Staats-Ministerio, den 23. ept. 1816. Se. Königl. Majestt der König von Baiern, Se. Majest t der König von Württemberg, und Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Baden- haben in der Ueberzeugung von der Nothwendigkeic, in Rüksscht der wechselseitigen Ueber- nahme der Vaganten und anderer Ausgewielenen sich über gewisse Grundsätze zu vereini- gen, die unterzeichneten Bevollmächtigten zur Unterhandlung über diesen Gegenstand be- auferagt, von welchen hierauf folgende Uebereinkunft mit Vorbehalt allerhöchster und hochster Genehmigung abgeschlossen worden ist. # » H.-1.DiecontrahircndenhoheaSowexainsverbindenSichijiemandauöJhrem ineiuesMit-Contral)entenStaats-GebietauszuweisemdersnichtzxjnAngehörigeer Staats ist, dem er zugewiesen wird; und darinn sein Heimwesen zu suchen hat, oder wenigstens durch das Gebiet desselben, als ein Augehöriger eines rükwärts liegenden Scaats, nothwendig den Weg nehmen mu. K. 2. Als Staats- Angehörige, deren Uebernahme von Seite der Contrahenten wechselseitig nicht versagt werden kann, #nd enzusehen: