350 f. 10. Der Minister der alswärtigen Angelegenheiten besorgt alle Verhandlungen mit Auswärtigen, die A#frechchaltung der bestehenden Verträge, die Ausfertigung der öffentlichen Correspondenz des Königs mit andern Regierungen) das Ceremoniel gegen Uuswärtige und im Innern, die Verwendung für Königl. Unterthanen im Auslande, die Beglaubigung der Pässe und Urkunden für das Ausland. Er berichtet in der Regel unmittelbar an den König. So ofe jedoch neue Stoats- Verträge abzuschließen, oder bestehende abzuändern sind, so ist der Gegenstand vor dem Abschluße dem Königl. Geheimen Rathe vorzulegen, bey Verträgen, die Krieg und Frie den oder Familien= Verbindungen berreffen, jedoch nur dann, wenn dieß ohne Gefaße und Nachtheil geschehen kann. . 11. Das Ministerium des Innern umfaßt das polizeyliche, nationalwirthschaft, liche und Regiminal= Fach in seinem ganzen Umfange. Umter der Leitung und Oberauf= sicht desselben stehen alle jene Behörden, welchen die Wahrung der Königl. Regierungs- und Lehen= Rechte, die allgemeine Landes, Polizey, die Aufssche über alle Beamten im Regiminal= und Polizeyfache, die Ertheilung des Uncerthanen-Rechts und die Entlassung daraus, die Aufsicht über die Zucht= Arbeits= und Irrenhäuser, und die Polizey, Ges fängnisse, über die Waisenhäuser, über die Zünfte und Handwerker, Brand, und andere Afsecuranz= Anstalten, über den Straßen= Brüken= und Wasser-Bau, über Marsch- Einquartirungs- und Militär-Aushebungs= Angelegenheiten, über Post- Anstalten, über das Medicinal und Sanitäts= Wesen) über den Handel und die Landes= Cultur, M#a, mufacturen und Fabriken, über die Verfassung und Oekonomie der Communen u. #. übertragen ist. K. 12. Das Kriegs-Ministerium umfaßt alles, was ssch auf die militärischen Ein richtungen und Anstalten des Königreichs bezieht. In Hinsscht auf den militérischen Dienst und die Diseiplin steht zwar die ganze gewaffnete Macht unter den unmittelbare Befehlen des Königs; in wiefern das Milit4r-Wesen aber in andere Verwaltungs- Zweige eingreist, was nahmentlich bey Festsesung des Milicär= Scats, bey der Bestim mung der Militärpflichrigkeit, bey der militärischen Justiz- Verwaltung und dem Oecono“ mie, Wesen der Fall ist, ist dasselbe auch ein Gegenstand der Berathung des Geheimen Ratchs, nach Maßgebe der für das Ressort desselben im Allgemeinen festgesesten Bestim mungen. 15. Das Finanz= Ministerium hat nach dem Grundsaße einer weisen Sparsam, keit und auf den Grund der von den übtigen Ministerien einzureichenden Voranschläse