394 zelne Bestimmungen unwerweilt erliess, und welche sener Gebrechen ihre Erledigung nur in einer kunftigen allgemeinen Verordnung, oder auch in einem künfeigen un- ter Concurrenz der Landes= Versammlung abzufassenden allgemeinen Gesetze) fiu den könnten. Khöulgl. Vererdnung. Das Geheimniß der Posten heilig zu halten. Da Se. Königl. Masestaät das Geheimniß der Dosten auf das allergenaueste bewahrt wissen wollen, so werden sämtliche Königl. Post-Beamte angewiesen, die be reits in der Königl. Post-Dienst-Instruktion vom 25. April 180y. K. 6. enthaltene Verordnung, nach welcher denselben die strengste Beobachtung des Post-Geheimnisses zur unabweichlichen Pflicht, so lieb denselben die Erhaltung ihrer Ehre, und des ihnen allergnddigst ubertragenen Post-Dienstes ist, gemacht wurde, aufs genaueste zu beobachten. Die Königl. Post-Beamten haben daher in keinem Fall eine Verletzung oder gar Eröffnang der durch ihre Hände gehenden Briefe, und eben so wenig eine Aussage über die von Sr. Königl. Majestät zur Post aufgegebene — oder angekommene Torre spondenz) von wem und an wen diese gestellt wäre) sich zu erlauben ; und eben fo ist dieses Geheimniß für die Correspondenz des Publikums ohne Unterschied zu beobachten. Der Uebertreter dieser allerhöchsten Verordnung wird vermöge allerhöchsten Königl. Befehls zur Wistenschaft Sr. Königl. Majestäát gebracht, und mie unfehlbar erfol genden, schärfesten Strafe belegt werden. Decr. Sturegart, den 18. Nov. 1816. Konigl. Reichs-General= Ober- Post-Direction. v. Geismar. Königl. Verordnung, verschiedene hei dem K. Postwesen abzudndernden Benennungen betr. Se. Königl. Mas. haben vermög allerhöchsten Reseripts vom #3. Decemb. u verfügen geruhet, daß die unter das Departement des Innern gestellte Reichs= General Ober- Post-Direccion künftig Ober-Post-Direction"“ und so auch der Chef dieler Be hörde statt „Reichs= General, Ober- Post- Director “ künftig „Ober-Post, Director“ heissen, ferner das Central= Postamt Stuttgart statt seines bisherigen Namens „General, Postamt“ die Benennung „Haupt,Postamt"“ erhalten, übrigens die Ober= Postämter auf dem Lande fortan ihre seictherige Namen führen sollen. · Verbot, ohne oberamtlichen Reisepaß zu den in Frankreich stehenden K. Truppen uͤber den Rhein zu geken. Nach einer Anzeige des Commandos der in Frankreich stehenden Königl. Truppen ist schon hausig der Fall vorgekemmen, daß Leute aus dem Koͤnigreich unter dem Vor— wande, Bekannte nud Verwandte zu besuchen, ohne mit Pässen versehen zu seyn, uͤber den Ahein kommen und sich mehrere Tage in dem Cantennemenc der Knigl. Truppen aufhalten. Da nnun solche Besuche schon ofters pelizeiwidrige Vorfälle zur Folge gehabe ha ben, so ist von dem Königl. Corps= Commando der Befehl erlassen worden, künftigse= de nicht mit einem oberqmelichen Reise, Paße versehene Person zurückzuweisen, welches