Nro. 1. 1317. 1 Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Samstag, 4 Jan. Stuttgart, den 31. Dec. 1816. Se. Königl. Majest. haben bei Organisation des Oberst-Kammerherrn" Stabs. tu verfügen geruhr, daß unter den Befehlen des Oberst- Kammerherrn, der erste Cere= monmtenmeister stehen, und diesem zwei Ceremonienmeister, wozu immer die zwei wirkliche dienstleistenden Kammerherrn zu bestimmen fsind) zugeordnet werden sollen. Die eine dieser lezt genannten Stellen ist dem Kammerherrn Grafen v. Leutrum gnddigst übertragen worden. Ferner haben Allerhöchstdieselben für den gewöhnlichen Dienst ausser den er- wähnten beiden Kammerhern deren noch Vier weiter ernannt, und als solche · den Chef von der Section des Salinen-Wesens v. Herda, den vormaligen Obersten v. Lindenau, den Ober-Regierungs-Rath v. Soden, und den Ober-Regierungs= Rarth v. Wöllwarth bestimmt. .Als dienstleistende Kammerherrn bei der Königin Noettée sind gnädigst ernannt: der Geheime Legations-Rath, Graf v. Mülinnen, und der Ober= Finanz" Rath v. Werneck, und eben so bei der verwitweten Königin Majestaͤt: der Schloßhauptmann von Wechmar, und der Generalmasor von Bünau. Sodann sind die bisherigen Kammerjunker: Ober-Polizei-Rach, Graf v. Secken, dorff, Stallmeister v. Kniestede ate, v. Gaisberg, vormals Obet- Justizrach, und Forst- Asessor v. Phull, Rippur zu Kammerherrn befördert worden. Köônigl. Ober, Hofrath. Verordnung in Betreff der Bittschrifren und anderer Eingaben; d. d. 2 Jan. 1517. Da man wahrzunehmen gehabt hat, daß die längst bestehenden und von Feit zu