nen werden, Wetb die Leieungen der Local, Vereine mie den Kirchenconventen und Ar- men, Deputationen in Verbindung ereten, und die gemeinschaftliche Berathung der Ar- men übernehmen. Auf diese Weise würden die bisherigen Kirchenconvente in Absscht auf die Zahl ihrer Mieglieder für den einzelnen Iwek der Wohltharigkeit verändert und er- weitert, während die übrigen Kirchenconventlichen Functionen durch das gewöhnliche Personal besorgt würden. , · Durch diese, die beßere Berathung der Armen bezwechende „Verfügung wird aber den Local" Armen,Leicungen keineswegs ein Diseeßrions- Recht über die Armen-Jonds ingerdume. eins Vielmehr bleibe die Verwaltung derselben, wie bisher, den Stifkungs= Verwaltern und Heiligenpflegern, welche daher an die Local,Leitungen nur den Ertrag derselben ab- zugeben und bei Stiftungen, welche gemischte Zwecke haben, eine 0 fährige Bilance zu Grunde zu legen, nach dieser aber den bisherigen, auf die Armuth verwendeten Ectrag in angemessenen Raten an die Local, Leitungen abzugeben haben. a übrigens der gegenwärtigen so sehr verbreiteten Noch nur durch außerordentlie che Hülfe begegnet werden kann) so erwarten Wir, daß auch die Stiftungen dieselbe durch außerordentliche Mictel und Beitráge zu erleichtern suchen werden. Doch sellen die Jaaust nie so sehr angegriffen werden, daß sie nicht in den nächsten Jahren wieder Le#rgestellt werden könnten) und follen auch solche Maßregeln nie ohne Vorwißen und Genehmigung der Section der Stifcungen angewendet werden. Sie werden um s wirksamer in den wohlthätigen Zwek eingreifen können, als der Bedacht darauf genom- men werden wird, sie von allgemeinen, ihrer ursprünglichen Bestimmung fremdartigen Umlagen künftighin ganz zu befreyen. Gegeben, St#ttgart, den 7. Jan. 1877. Auf Befehl des Königs. Konigl. Geheimer Nach. Crrculare an sämtliche Königl. Landvogteiämter. Die gegenwärtigen für die ärmeren Wolksklassen vorzüglich drückenden Jeicumstän= de haben der regierenden Königin Masestác die Veranlassung gegeben) den Plan eines aus Männern und Frauen zusammengesezeen Wohlthätigkeits= Vereins auszuführen, welcher unter einer in hiesiger Residenz= Stadt sich befindenden Central-Leirung stehen, hingegen durch besondere Oberamts, und Local= Bereine seine Wirksamkeit außern soll, und dessen Zweck vorzüglich dahin gehr, die dffentlichen Armenversorgungs= Anstaiten theils durch freiwillige Beirrage, theils durch unentgeldliche Dienstleistungen zu unterst- den, und die Lücken berselben möglichst zu ergänzen. Indem man die Königliche Landvogceiämeer hievon in Kenntniß seht, erwartet mon zuversichtlich von ihrem pflichtmásigen Diensteifer, daß sie nicht nur selbst alles, was der Erreichung dieser höchstwohltehsétigen Absicht beförderlich ist, bereitwilligst beitragen, und denjenigen, welchen die Ausführung des Plans übertragen ist, mit Rath und That an die Hand gehen, sondern auch die ihnen untergeordneten Oberämter hiezu anweisen werden. Stuttgart, den 2. Jan. 8 oͤnigs. Auf Befehl des Koͤnigl. Geheimer Rath.