Nro. 5. 18317. 29 Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blakt. Samstag, 2s. Jan. Allgemeine Verordnung, Maaßregeln zu Abwendung des Wildschadens, besonders das Commun-Willdschützen= Inslutzut betr. d. d. 16. Jan. 1917. Wilhelm cc. Wir haben Uns überzeuge, daß die von Unseres Herrn Vaters Masest#e und Gnaden zu Abwendung des Wildschadens den 7. April 1815 getroffene Anordnung für Mesen wohlthätigen Zwek in einem Grade gewirkt hat, wie es von der bloßen Wieder= herstellung des vormals in einem Theile Unserer Lande eine Zeit lang bestandenen Com, mun-Wildschüßen, Insticuts damals nicht zu erwarten gewesen wäre. Um mun aber, nachdem durch diese getroffene Anordnung der Wildstand fo schnell und so bedeutend vermindert worden ist, die Maßregeln zu Abwendung eines Wildscha- dens für die Jukunft auch in die Hánde der Communen selbst, durch Gestattung einer geordneten Selbsthülfe zu legen, und dem Uns kund gewordenen Wunsche Unserer Un- kerthanen zu entesprechen; so haben Wir, nach Anhdrung Unseres Geheimen Naths be, schlossen, jenes Commun-Wildschützen, Institur, wie es vormals in dem Herzogthum Würtcemberg bestand, auf die neuerworbenen Lande auszudehnen; Wir verordnen da- her, wie folge: I.) Das schwarze Wild soll außer den Thiergärten gänzlich ausgerottet werden. Erhält daher ein Königlicher Forstdiener zuverläßige Kunde von dem Daseyn eines Stüks so ist er schuldig, für die Verfolgung und Erlegung desselben, unter Mitwir- kung der Königl. Dberämter und Ortsvorsteher, deren Aufgeboth hiezu die Unterthanen ohne Räfsicht auf lagerbüchliche Frohnpflichtigkeit Folge zu leisten haben, die gleichen Anstalten, wie zu Verfolgung und Erlegung anderer reissender Thiere, zu treffen. II.) Der Bestand des Rorhwilds soll mit der Waldfläche überall in ein richtiges Verhaältniß geseszt und in demselben erhalten werden. I11.) In Ansehung der Halen wird den Oberforstämtern zur Pflicht gemacht, dee unverhalnißmässigen Vermehrung derselben durch fleissiges Wegschiessen und durch Treib-