45 Koͤnigl. Verordaung, eine Milderung der wegen der Bolls- Entwaffuung seit dem Jahre 1606 ergangenen Gesetze betr. d. d. 25. Janu. 1617. Wilhelmseec. -. Wir haben, bey nunmehr veraͤnderten Verhaͤltnissen, auf den Vortrag Unseres Ge- heimen Rathes, fuͤr angemessen gefunden, in Betreff des Besitzes und Gebrauchs von Feuer-Gewehren, vorlaͤufig, bis uͤber diesen Gegenstand eine ins Ganze gehende Geseg- gebung erfolgt, Folgendes hiedurch zu verordnen: 1.) Allen Seaatsdienern, dem Adel, den Gutsherrn, und deren Beamten, den Magistratspersonen, und fämclichen, mit einer Verrechnung beauftragten Commundie- nern, ist allgemein der Bestt und der Gebrauch eines Feuer-Gewehrs gestattet, in so fecne sich nicht der Einzelne dieses Rechts, durch dessen Misbrauch, oder sonst durch ein Vergehen, würde unfähig gemacht haben. 11.) Die Königl. Oberämter sind ermächtigt, jedem Oberamts-Eingelessenen) wel- cher entweder wegen der einsamen und abgesonderten Lage seiner Wohnung, oder wegen leines Gewerbes, oder wegen eines Waarenlagers, zur Sicherheit, eines Feuer= Gewehrs bedarf, vorausgeseht, daß der Singesessene ein Mann von gutem Rufe ist, den Besss und den Gebrauch eines solchen Gewehres zu erlauben. » III.) Jeder Gemeinde ist gestatter, eine angemessene Anzahl von Feuer Gewehren, zum Oebrauche gegen einfallendes Ranbgesindel, oder gegen reissende und wüthende Thie- re, in Bereitschaft zu halten. Diese Gewehre find bei dem ersten Ortsvorsteher, oder sonst bey rechtlichen, in Pflichten stehenden Männern, unter der Obliegenheit aufzube- wahren) daß nur zu den genannten JZwecken, und nur an Personen, welche vorstchtig mit Feuergewehren umzugehen wissen, dieselbe abgegeben werden dürfen, auch daß die Gewehre jedesmal nach davon gemachtem Gebrauche wiederum sicher aufbewahrt werden müssen. IV.) Bei Srreifen ist erlaubt, daß jede Sereif= Rotte einige, mic Schieß, Geweh- ren versehene, und im Gebrauche derlelben erfahrne Männer, beyziehen darf; auch sol V. ) jedes Micglied einer öffentlich anerkannten Schützen= Gesellschaft, ein eigenes Gewehr zu bestzen) berechtiget seyn. 6 VI0 Wer) ohne nach den vorstehenden Bestimmungen dain berechtiget zu seyn, ein Feuer= Gewehr besitt, soll für die Zukunft, im ersten Uebertretungsfall, neben der Con- fscation des Gewehres, mit einer Geldbuße von 2 kleinen Freveln, oder, wenn ihm, als unvermöglich, die Bezahlung dieser Strafe schwer fallen würde, mit einer 8#tägigen Einthürmung, bey einer Wiederholung aber mit der gedoppelten Strafe belegt werden. VII.) Wo zugleich beschwerende Umstände, entweder durch ein mict dem Feuerge- wehr begangenes Verbrechen oder Vergehen, oder sonst durch vorlsätzlichen oder culposen Misbrauch desselben, miteintreten, behalten alle in den früheren Geseßeen enthaltenen Verschrifeen ihre fortdaurende Kraft, und haben im vorkommenden Falle Unsere Königl. Behörden hiernach ferner zu erkennen. » - « Diese Unsere Verordnung wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung allgemein bekannt gemacht. Gegeben, Stuttgart, den 23. Jan. 1817. Auf Befehl des Königs. Koͤnigl. Geheimer Rath.