52 Ludwigsburg. Die diesjaͤhrige Musterung und Revision der Rekrutirungs- Lisllen wird in blesi- em Oderamt den 17 Febr. d. J. und folgende Tage vorgenommen werden. Blinde selben haben dies jenigen miulitarrpflichtigen Unterrhanen, welche am 1. Jan. 1617. das 21. Lebenslahr angeireten, das 25te aber noch nicht zurückgelegt haben, zu erscheinen. Diese werden daher hiemit unter Erinnerung an die Strafen des Ungedorsams vorgeladen, sich zu rechter Zeic n ihrem Hemwesen einzufinden, und bei der Orts-Obrigkeit zu melden; dielengen aber, welche von dem persdalichen Erscheinen dei der Muste- urng gesezlich befreit sind, haben die erforderliche Jeugnisse noch vorber, und spärestens bis zum 12. Febr. einzuschiken, widrigenfalls sie als ungehorsam ausgebliecben angenommen werden würden; sodamn ist den- senigen, welche weiter als 6 Stunden von ibrem Gebarts= und Wohnort entfernt sind, gestaitet, sich bei dem Oberanu ihres Aufenthalts-Orts messen und von dem dorkigen Oberamts- Arzt, (jedoch keinem Chirurgen, wie ofc geschicht,) visitiren zu lassen, die Cer##icate sind aber edenfalls dis zum 12. Febr. 1617. vorzulegen, indem sonst die Fehlenden ebenmäßlg als ungchorsam behandelt werden würden. Den 2##. Jan. 1817. K. Oberamt. Geislliagen. Das die Jahrsmusterung am 17. Febr. d. J. und die folgenden Tage in dem dise seitigen Oberamts-Bezirke vorgenommen werden wird, so werden alle Rekrutirungspflichtige, welche am 4. Jan. 1817 das 20te Jahr zurükgelegt, u. an diesem Tage das 2ste noch nicht errreicht haben, aufge- sewn , sich bis den 16. Febr. d. J. u ihren Geburts-und Wohnorten persdulich eingusinden. Hievon Und jedoch alle diejenige, welche bisber von der persbnlichen Stellung befreit waren, oder welche wegen zu weiter Eatfernung nicht erscheinen konnen, ausgenommen, bingegen ader haben sie sich in dem Ober- amts-Bezirk, wo sie sich gegenwärtig aufhalten, durch den Oberamis-Arzt visitiren zu lassen, und längstens bis zum 12. Feb. eine von dem Oberamt vidimirte Meß= und Misirations-Urkunde an disscis tiges Oberamt einzuschifen; unter dem weiteren Anfügen, daß für die Nicht-Erscheinende der ersten Classe bei der Musterung durch ihre Eltern, Pfleger oder Orts-Vorsieher geloose weiden muß. Den 24. Jan. 1017. K. Oberamt. Herrenber g. Da die Jahrsmusterung der Militairpflichtigen von 20 bis 25 Jabren in dem disseingen Oberamts-Bezirk am Montag den 17. Fedr. l. J. ihren Anfang nehmen wird, so werden alle uin den Jahren 1792 bis 1796 geborne Militairpflichtige, in sofern sie nicht vom peribnlichen Erscheinen befreit sind, ##udurch aufgefordert, sich in ihrem Heimwesen einzusinden, oder von dem Obrramt ibres Aufenthalrs legalisirte Zeugnisse ihres Messes, und krperlichen Brauchbarkeir vor der Musterung noch hieher zu übersenden. ZJugleich wird an alle obrigkeitliche Behdrden die gegiemende Bitte erlassen, nach der Musterung keinem der angezeigten Millwairpslichugen den Ausenthalt in ihrem Amts-Bezuk zu de# fta#ten, der sich niche mit einem glaubwürdigen Zeugnig legitimiren kann. Deu 16. Jan. 1617. K. Oberamt. DHorb. In Gefolge allerhöchsten Decrets wird dle Nsterung der Militairpflichtigen in dem dil- seltigen Oberamts-Bezirk am Montag den 47. Febr. d. J. ihren Anfang nehmen, weshalb alle Milis tärpflichtige von 20 bis 25 Jahren, in so ferne sie nicht vom persdnlichen Erscheinen gesezlich befreit sind, andurch aufgefsordert werden, sich in ihrem Heimwesen einzusinden, oder wenn sie von !1rnt Ge- burts-Ort # weit em#f#ernt sind, von dem Oberamt ihres Aufenrdaltsorts legalisirte Zeugnisse über ihr Meß und körperliche Brauchbarkeit, vor der Musterung noch hicher einzusenden. Den 25. Jan. 1617. K. Oberamt. Könzelsau. Die Jahrsmusterung der Militairpflichtigen in dem hiesigen Oberamt wird an dem 17. Febr. und den folgenden Tagen vorgenommen werden; es werden daher samtliche Milie tairpflichtig:, die am 1. Jau. d. J. das 20ste Jahr zurukgelegt und das 25ste noch nicht angetreten ha- ben, also alle diejenige, welche vom 1. Jan. 1792 bis 31. Dec. 1706. einschlieslich gebohren sind, und insbesondere auch die neuerlich aus dem Militair enflassenc von diesem Alter, welche nicht als Ercapie tulanten oder als Oienstuntächtig förmlich beabschieder wurden, hiedurch aufgeforderr, längstens bis zum 45. Febr is ihren Gehurtsorten ohnsehlbar sich einzufinden, u. bei dem Ortsvorsteher zu melden; diejeni- ge aber, welche von dem persbulichen Erscheinen bei der Musterung gesezlich befreit sind, haben die voforderliche Zeugnisse, und solche, welche in einer großen Entsernung von ihrem Heimwesen im Dieuste 4