67 1 . UechtdeszmchsesdektucjleblgungkommendkiTheilemdieOeschwisteyss DeiAncheilsdeijenigeudoisensydiejauiswiccheinstnndLesseipgeictkßfädigsssk sqngnfhdkem(H.2.)wächstsen-übtiges-Geschwistecnsu,sodaßdiePortion vollstaͤn- dig an die dazu berechtigten Waisen nach den Staͤmmen ·fortgereicht wird, bis das luͤng- ste Kind das 2ote Jahr etreicht hat. f 14. Bestimmung des Ein= und Austritts = Termins. Ille diejenigs Weisen welche den r. April 1616. genußfähig waren, beziehen von diesem Termin aon die Woisen= Portion bis zum Tag, wo sie es zu seyn aufhdren. Die nach dem 1. April 1816. entstandenen oder künftig enkstehenden Waisen trecen auf eben diese Art in und aus dem Genuß der Portion, wie die Wittwen) so daß dieselben nach' Naten berechnet, und für diejenige, welche den 159. des Monats genußfähig waren, der laufende für die nach dem 15ten des Monats in das Recht eintretenden aber erst der folgende Mor at als Anfangs-Termin des Genusses angenommen, und es auf gleiche Art bei dem Austritt aus dem Genuß gehalten wird. - .15- AdmiuistrwioussAuotbuuug. Die erste Jucheilung der Portion muß jezt und künfeig bei dem Königl. Ober-Con- Kstorium oder dem Synodus von Seiten des Vormunds der Waisen mie einem Beibe- sicht des Decans dersenigen Diöcese, in welcher das Vermögen der Weise#n verwalte# wird, nachgesucht werden- , In dieser Bittschrift hat der Vormund unter Dekanatamtlicher Bestaͤtigung Namen und Zahl der Waisen, welche das ote Johr noch nichr erreicht haben; Tag und Jahr ihrer Geburt, so wie ihre Genußfähigkeit, besonders aber ihre Hülfsbedürftigkeic nach 5. 2. so weit es seyn kann, dokumentirt anzuzeigen, und zugleich zu bemerken, daß sie keine im Genuß der Witewen, Portion stehende und zur Theilung derselben mit ihnen verbundenen Stiefmutter, und eben sowenig esternlose Geschwister v#terlicher Seits aus andern Ehen haben) welche die Portlon mit ihnen zu theilen hätten. 16. Ist hienach die Genußfähigkeit entschieden und die Portion bewilligt, se haben in der Jolgezeit die Dekane sedesmal ihren einzusendenden Wittwen,-Zetteln eine besondere Tabelle beizufügen, in welcher die zu Fortreichung der Waisen, Portionen erforderlichen otizen nebst den seit der lezten Eingabe eingetretenen Veränderungen gehbrig zu ber merken sind. . 127. Die Ausbezahlung der Waisen-Portionen geschieht wie bei den Wittwen- Portionen durch die Dekanatämter an die Vormünder der Waisen; so wie in den Fällen, in wel- chen die Wittwen ihre Portion mit ihren Stiefkindern zu theilen hat, das die Portion