115 wurde, auf die noch übrige Beftandzeit von 6 Jahren;, Montag den It. März dieses Jahrs#im öf. fentliben Aufstreich unter Vorbehalf hoͤherer Genehmigung wieder zu verpachten. Diese Haͤlfte des edachten Mayerey-Guts Tollhof besteht neben den zum vollstaͤndigen Betrieb desselben erfoͤrderlichen ohn= und Oekonomie-Gebäuden, in ungefähr 54 Jauchert 2 V. Aecker, Zo Jauchert 1 B. Wiesen, und Jauch. und 4 B. Gärten, wobei dem Pächter auch das vorhandene herrschaftliche Bieh, Schif und Geschirr, nebst einem Vorrakd an Futter und Stroh in Bestand überlassen wird. Die kiebba- ber können von dem Gut täglich Einsicht nehmen, zur. Verhandlung selbst aber an dem bestimmten Tage, Vormittags Ubr, auf dem Tollhof sich einsinden, dabey wird noch bemerkt, daß nur solche Männer zur Aufstreichs-Verhandlung werden zugelassen werden, welche sich nicht nur über ihr Prá- dikat und über ihre Kenntnisse im Feldbau, sondern auch, daß sie das, zu Leistung der Bestand- Caution von ungeführ 2600 fl. und zum zweckmähigen Betrieb des Guts erforderliche Vermögen besitzen, mit magistratischen und oberamtlich gesiegelten Zeugnissen ausweisen können. Den r. Merz 18,7. Königl. Cameral Verwaltung Heiligkreuzthal. Lorch. Unterzeichnete Stelle ist durcb Befebl der Königl. Krondomainen-Section guäddigst en- sewiesen worden, das Königl. Schäferen Gut in Lorch, das bisher für die Immedlat Schäferev be- nuzt worden, wieder auf 0 Jahr zur Verleihung zu bringen. Es bestent aus : Wohnhaus für den Wiesenkneckt und die Sch ifer, einer Stallung zu doo Stück Schaaswaar, die auch binlängliche Heu- böden entbält, und 65 Mrg. 3. Vrt. Wiesen von vorzüglichber Qualität. Der Besiänder erhálf ##udger Stroh und das Lond Gefärth; dat hingegen eine Cartion vo## ##200 fl. zu Kellenz zur Ver- leibung ist Montag der so. Mätz beslimmt, und die Liebbaber werden andurch eingeladen, sich an diesem Tag Morgens 09 Uhr bei der Aufsstreichs Verhandlung auf dem Rathhaus zu Lorch einzusin- den, und die erforderlichen obrigkeitl. Zeugniße über Prädikat und Vermögen benubringen. Den r7. Febr. 1617. « Königl. Comeral-Amt. Gelßlingen an der Steig. Samstag den 13. Mär) 1317. Nachmittags 3 Uhr, wird in #der Kameral-Verwaltung das Fubrlohn von ê500 Schesffel Dinkel, die von hier nack Stuttgart ge- liefert werden sollen, im Abstreich verakkordirt werden, wobey die Liebhaber sich einfinden können. Den 4. März 1677. Königl. Kameral-Amr. Adelmannsfelden unwelt Ellwangen. In Gemäzheit erhaltenen bohen Administrations- Besebis vom 20. d. M. soll vas zu dem bhiesigen hochgräflich von bimburgischen 3/0. Antheil, woran die Allerhcbste Krone Württemberg milberheiligt ist, gebrige zuvor von dem verstorbenen Herrn Baron von Gültlingen —. — Wildenhof, nebü dem zu solchem gehörigen Hofgut Straß= derf, von Georgi# d. J. an, auf 8 bis 13 Jahre im öffentlichen Aufstreich verlieben werden. Die Verleibungs.Obsecke sind folgende: l. Bey dem Wildenbof: A. an Gebäuden :. Ein an das Herr- schaft. Gebande ftossendes Bauernhaus, in welc m : Wohnstube, 2 Kammern, : Küche und im obern Stock ## großes Zimmer mir einem kleinen Nebenstübchen, dann unter dem Dach ein Fruchtboden befindlich ist. #. Eine erst vor einigen Jahren ganz neuerbaute Scheuer, mit 2 Tennen, à Schlaf- kammern für Domestiquen, nebst Pferde- und Ochsen-Stallungen, auch Wagen-Remise und unter derselben mit einem großen Keller versehen. 3. Eine besondere Pferde= und Schweinstallung mit ein- erichtetem Hünerstall. 4. Ein besonderes Viehhaus. 5. Eine ehemalige Gärtners-Wohnung oder ein Heue mit einer Stube, in welches ein Wasch und Backhaus eingerichtet ist. B. An Hofrajthen: Ein großer Umfang, worinn ein Rohrbrunn befindlich ist. C. An Gütern: Gärten : 1/1 Mrg.; Tecker 59 Mrg.; Wiesen 25 ½ Mrg.B Viehwaiden o Mrg. II. Bey Straßdorf: Gärten : / Mrg: Tecker 30 3. Mrg.; Wiesen 27 1/4 Mrg.; Ochsen= und Viehwaiden 35 3/4 Mrg. Die Winterfelder werden dem Beständer gebörig bestellt übergeben, die Bestellung der Sommerfelder aber hat dersel- be selbst zu besorgen, wober noch bemerkt wird, daß weder an Früchten, Futter, Stroh, vdann Vieh, Schiff und Geschirr noch sonstiger Fahrniß etwas in Bestand übergeben werden kann, sondrrn daß ein Beständer mit allem Erforderlichen hierunter selbst hinlänglich versehen seyn muß. Die Verpach-