4 131 Wens Wir daher gern gestatten wollen, daß ihn euch in dem Saale der Ver- sammlung zu Berathungen vereinigt, bey welchen Unsere Geheimen= Räthe niché bev- gesogen werden: so werden wir doch nie zugeben, daß in senen abgesonderten Sit- lungen über die in Berathung gezogenen Gegenstände abgestimme, darüber ein Pros- tofoll geführt, und ein Beschluß gefaßt werde. Um euch sedoch einen neuen Beweis zu geben, wie gern Wir, we es irgend ohne Nachtheil für das Ganze geschehen kann, eure Wünsche brchscheigen wollen Wie euch för die Dauer der gegenwärtigen Verhandlungen förmliche Sitzungen ohne LZufichung der Mieglieder Unsers Geheimen Raths auf den Fall verstatten) daß ihe 4 veranlaße sehen solltet, gegen diese selbst bey Uns eine Beschwerde zu führen. Gegeben Stutegart im Königl. Geheimen-Rathe den 16. März 1817.7 Auf Befehl des Königs. Die Aufhebung einer, die Vertrags-Frriheit der Eltern in gemischter Ehe in Ansehung der weigissen Erziehung der Söhne beschränkenden Bestimmung betr. - DaSe-K.Maiestätzu-verotdnen’geruhthabe-»daßdieims.6.vedNesi- gions-Ediktsvom15.Oktober-Aasenthaltene,dieVertrags-FreiheitderEiter-sitt gemischter Ehe beschraͤnkende Bestimmung, wornach in dem Falle, wenn der Vater der evangelischen Confession zugethan ist, die Soͤhne nothwendig auch in dieser Confession erzogen werden müssen, aufgehoben seyn solle: so wird solches hierdurch zur allgemei- nen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 14. März 1817. Könisl. Geheimer Rath. Auf Befehl des Königs Berordnung, die Bestimmung des Ausfuhr-Zolls von ahgegerhtem Haber betr. Es wird hierdurch unter Beziehung auf die Königl. Verordnung vom 8. No. v. J. zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemache) daß der Ausgangs-Zoll von dem abgegerbten Haber (Haberkern) in eben demselben Betrage von 6 fl. :4 kr. per Scheffel, wie solcher in der gedachten Königl. Verordnung vom 8. Nov. v. J. für Nosgen und Gerste festgesetzt worden) einzuziehen ist. Sturtgart, den 15. Merz 1317. Königl. Geheimer Rath. -