NéJ. 23. 1817. rs- Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blakt. 4 Samstag, 19. April. Die Veräußerung liegender Güter durch Loose oder Lotterien betreffend. Da Seine Königl. Majestáät auf den Antrag des Königl. Geheimen= Raths durch Reseript vom 9. d. M. genehmigt haben, daß füc die Zukunft Concef-. stonen zur Veräußerung von liegenden Gütern durch Verloosen oder Ausspielen mit- telst Letrerien nicht mehr ertheilt und daher dergleichen Gesuche ven den amtlichen Behörden nicht vorgelegt werden sollen; so wird dieses hierdurch zur allgemeinen bünktlichen Nachachtung bekannt gemacht. Stuttgart, den 1#1. April 1377. Ministerium des Innern. Geheimerrath von Kerner. , Beschäftigungs-Mittel für arbeitslose. Arme betreffend. Um die Mittel zu Bescháftigung der Armen durch Wollen-Urbeiten zu vermeh- rren) haben Se. Königk. Majestát durch Reseript vom 13. d. M. genehmigt, daß für die gegenmärtige Zeit der Theurung, I1.) die Stadt= und Amts-Corporationen und Gemeinden ermächtigt werden sollen, sich entweder mit der Königl. Tuch-Manufaktur zu Ludwigsburg, oder mit andern Fabrikanten wegen Beschäftigung der Armen durch Wollenarbeiten zu vergleichen oder auch auf eigene Rechnung. Wolle einzukaufen und verarbeiten. zu lassen. 2.) Daß zu diesem Ende die Königl. Tuchmanufaccur zu Ludwigsburg legitimirt werde, densenigen Gemeinden, welche sich verhindlich machen, das aus dem Gespinnst ihrer Armen bereitete Tuch, von der Manufaktur käuflich zu über- nehmen, Wolle nach Verlangen zum Spinnen zu geben,) und das aus der- selben verfertigte Tuch gegen bloßen Ersatz der Wolle und der Fabrikations= Kosten zu überlassen, welches Tuch sodann die Städte und. Aemter oder Com-