183 kaslung entgegen gesehen werde, keine neue Steuer förmlich ausgeschrieben, sondern einstweilen nur mit der in der Commnn= Ordnung vorgeschriebenen vorldufigen Er- bebuns der directen Steuern nach dem Typus des vorigen Jahres fortgefahren wer- den solle. « Nachdem aber jene Erwartung wegen der eingetretenen allgemein bekannten Hin- dernisse bis jetzt noch nicht hat in Erfüllung gehen können, die fortlaufenden Be- dürfnisse des Staats hingegen gebietherisch fordrn,) daß die zu deren Bestreitung nothwendigen Mittel ohne längern Verzug herbeigeschaft werden; So haben Wir, gach Anhbrung Unsers geheimen-Raths, beschlossen, und verordnen) wie folgt: 1.) Die Staats-Steuer für den Jahrgang von Georgit 1816 bis 181). soll in- der bisherigen Summe von —.. Zwei Millionen, Viermal, Hundert-Tausend Gulden unverzüglich umgelegt) eingezogen und an Unsere Ober-Steuer-Kasse eingelie- fert werden. " *) Die Oberämter haben an der see treffenden Steuerquote abzurechnen, nicht nur was sie auf Abschlag bereits baar eingeliefert, sondern auch was sie an derretirten Landtags= und andern Kosten bezahlt haben. 5.) Unseren Landvogtey-Steuer= Räthen, Ober, Cameral= und andern Beamten, wird jedem in seinem Theile die schleunige und genaue Ausführung dieses Unsers Befehls zur besondern Pflicht gemacht. 4.) Gegen die wahrhaft unvermöglichen Steuerpflichtigen ist mit der gebühren- den Schonong nach Vorschrift der Instruction vom 7. April v. J. zu ver- fahren. Gegeben, Stutegart) den 19. April 1817. Auf Befehl des Königs. Königl. Geheimer-Ratb. Königl. Verordnung vom 27. April 1877. Die Ausdehnung der den einzigen leiblichen Söhnen in Ansehung der Militär-Pflichtigkeie ertheilten gesetzlichen Begünstigung auf Adoptiv-Söhne betreffend. Da Se. Königl. Masestat zu verordnen geruhet haben) daß die in dem Nekrurirungs-Gesetze vom 12. Febr. 1615. den einzigen leiblichen Söhnen, unter der Bedingung der Unentbehrlichkeit derselben für ihre Eltern, in Ansehung der Militär= Pflicheigkeit ertheilte Begünstigung auch bey den einzigen Adoptiv-Söhnen, unter der gleichen Bedingung der Unentbehrlichkeit, Anwendung sinden solle; so wird solches bierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und zugleich den betreffenden Behörden -zur Pflicht gemacht, in vorkommenden einzelnen Fällen nicht nur die Beweise über die nach den gesehmäsigen Formen geschehene Vollziehung der Adoption selbst, son- dern vornehmlich auch die Frage von der Unentbehrlichkeit der Adoptiv-Söhne für ihre Adoptiv-Eltern einer genauen Prüfung zu unterwerfen. Stuttgart, den 2½7. Toril 1617. Auf Befehl des Königs. Königl. Geheimer-Ratb.