184 Derjenige Joller, welcher diese Anweisung zu befolgen underläße, witd für seden Jall mie zwei kleinen Freveln bestraft werden. Stuttgare, den 3zz. April 1817. " * *5r“ Section der Steuern « Vehiklnstqt Aftessmw-Destu.-Apkilsss7. «SkitreKdnigLMajest»ät·habendußetderbedeutendenjährlicheujumefi stu·tzung,ioelchcdekhiekdkstehenvenTasingetschenSehr-Anstaltfüktdchteraitsjdeå gebildetenStändcn,Htiåd.igst,szugeschievmward-,inBeziehung»auf.die·fverath Dehlschlágersche Knaben und Töchtern gewidmete Lehranstalf zu verordnen-geruht: 1.) Daß dielelbe, da fe im UAllgemeinen wie im. Besondete durch die damn ver- bundene Knaben-Schule einem öffentlichen Bedürfniß abhilfe, zur Staars- Anstalt erhoben, als solche unter die besondere öffentliche Aufsscht gestellt wer- dern und der öffentlichen Unterstützung, soweie sie derlelben bedar B¾ genießen #½ « , . »» . 1 4 „ . -.)istsuinerstenleitendenLehrekpskAnstakyeinimErziehungzkuddUnten-ichs- Jvesenehre-keuschuxdfprüctisch,gebildetet,"«an"mehrerenLehr-Anstalten"ekptob"s ter Mann, Naens Ramsauer, Inédigst ernannt worden, der von nun an . alle aus diesem. Verhältniß fliessende Gescháfte übernehmen wird. 6 3.) Mit weniger Abänderung des neuesten Lehrplans werden einige Fächer, als: Zeichnen, Gesanglehre, Formenlehre, Geographie und Geschichte umfassender als bisher behandelt werden) jedoch ohnme daß die andern Lehrgegenstände, am wenigsten Religion und Latein darunter leiden. « ·· «4.)’DiephysischeBeråthujngdekKinderimpckvagogischaninnewirv«vorzügtichet Gegenstanddek.·!lqun·erksamkeitstyn,,und««werdenjüviesemEndewöchentlich zweymalvpmmächstetstnateati,·dieAbendstund-nvonsbissuhkzuTukm übungen mit den Knaben der Anstalt verwendet werden, Uebungen, deren Nutzen und Wichtigkeit zur gefahrlosen Entwicklung der Koͤrperkraft und Gewandheit der Jugend allgemein anerkannt ist. · 5.) Die Monatgelder wie die übrigen Bebingungen bleiben unverändert; für die Turnübungen) die unentgeldlich gehalten werden, hat jeder, der sein Kind denselben beywohnen lassen will, jährlich nur 3. fl.;, als Beytrag zu Anschaf- fung und Unterhaltung der erforderlichen Geräthschaft und Gerüste, zu bezah- len. 6) Dos Ditciplinarische der Anstast wird durch den bereits bestehenden Ausschuß unter Oberauföcht des, Königl. Ober.= Consistoriums geleitet. Königliches Ober= Coußstorium. Rechts: Erkenntnisse des Khniol. Ober-Tübunals. 1.) In der Aopeklations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen den Erben des Cheiist. Wilt. Buhlers zu Meinhard) Bekl., Aten) nun Ntien, und Unkuͤndigung des Köoihl. Ober Confsstoriums, dle #feue Einrschkung der votmahls Oehlschlägerschea