29% den Erben der Elisabethe Regelin daselbst, Kl. Nten, jetzt Aten, Forderungen aus einem Kaufvertrage betreffend) wird die Appellation wegen Mangels an einer ge- sründeten Beschwerde durch Urthel verworfen. Tübingen, den 15. Merz 187. 2.) In der Appellations-Sache von dem Ober Justiz= Collegium, zwischen den Erben des Freiherrn Theodor von Kechler zu Schwandorf, Bekl., Aeen und den Geschwistern v. Barille, als Allodial-Erben des Venetian Freihr. von Kechler's, Kl., Aten, eine Schuldforderung betreffend, wird das verürtheilende Erkenntniß Beiser Instanz nach allen seinen Bestimmungen bestätigt. Tübingen, den 27. Merz 1817. "“ * 5.) In der Appellations-Sache des Handelsmanns Kugler in Baknang, Vog bekl.) Wiederkl., Nten, und der Wilhelmine Kugler zu Ludwigsburg, Vorkl., Wiederbekl., Atin, eine Alimenten-Forderung betreffend, wird die Berusng wegen Mangels an einer Beschwerde abgeschlagen. Tübingen, den 0. April 168717. #.) In der Appellations-Sache des Fürstl. Löwenstein'schen Geheimen Raths v. Stadel zu Wertheim, Kl.) Nten, und der Friderike Huber in Heilbronn- Bekl., Aten, Arreste = Erkennung betreffend, wird gleichfalls in materieller Bezie- hung nicht, devolutorisch erkannt. Tübingen, den 12. Aprik 1817. 5.) In der Appellations-Sache der Witewe Robert zu Erbach, Kl., Ntin, und der Wittwe des K. K. Desterreichischen Obrist-Lieutenants v. Ur in Böhmen) Bekl., Utin, eine Schuldforderung betreffend) wird reformatorisch die Klágerin zu dem Er- sanzungs-Eide zugelassen. Tübingen, den :2. April 1377. , 6.) In der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegium, zwischen der Erbin des Buͤrgermeister Renner zu Dornstedt, Kl., Ntin, und der Agnes Brose zu Neuenek, Bekl.) Aein, Absonderungs-Recht im Gante betreffend, wird die Urthel. voriger Instanz bestätigt. Tübingen, den 19. April 1877. .) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium, zwi- fechen Johann Georg Ekart zu Jähringen, Oberamts Alpek, Kl., Nten) und dem Schultheissen Dauner daselbst, Bekl. Aten, einen Hofguts-Verkauf betreffend, wird die wiederholte Appellation wegen Mangels an einer Beschwerde durch Urthel ver- worfen, und Appellant wegen seiner murhwilligen Streitsucht, neben Kosten-Erstar. lung, zu einer Fiscal-Strafe von 10 Reichsthlr. verurtheilt. Dübingen den 19 Ipril 1817. Erkenntniß des Königl. Ober-Justitz-Collegiums. 1.) In der Rechtssache erster Instanz zwischen Christoph Jakob Jwiker von Un- ##e Türkheim, Kl., Wiederbek, an rinem, und dem Obristen Freiherrn v. Münchingen dahier, Bekl.) Wiederkl. am andern Theil wurde, unter Aufhebung des Aktenschlus- ses, auf den dem Bekl. Wiederbekl. über mehrere Punkten deferirten Eid erkannt. Stuttgart, den 9. April 1818. 2.) In der Appellations-Sache von Gerabronn, zwischen Pfarrer Häußer zu Schmalfelden und den übrigen in actisgenannten Lorenz. Hütterschem Gant, Glaus bigern, Anten, sodann der Mutter des Gantmanns, Marie Margarsthe Hütter Cum