Nro. 20. 1 8 17. 200 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Montag, 5. May. Rescrivt an saͤmmtliche Oberaͤmter, auch Cameral= und Stiftungs = Verwaltungen, betreffend den Verkauf der Herrschaftl. Frucht-Vorräthe. Vom 3o. April 107. Wilhelm (tc. Es konnte Unserer Landesväterlichen Fürforge für das Wohl Unserer lieben und getreuen Unterthanen nicht entgehen, daß durch, ein vorüchtiges Zusammenhalten der öffentlichen Getreide-Vorräthe Unserer Königlichen Cameral= und Stiftunge- Verwaltungen dem Staate das wirksamste Mittel erhalten werde, einem durch allzu hohe Fruchtoreise eintretenden allgemeineren Rothstande zu nehren, und der unbemit- btelteren Classe des Bolks mit Hülfe entgegen zu kommen. In dieser Hinsicht haben Wir, wie schon durch Unsere General-Verordnung vom 3. Nowvember vor. J. zugesichert worden, sene Vorräthe bis auf den gegenwar- tigen Zeitpunkt aufgespart, und nur da, wo dringende Bedürfnisse an Brod= und Saat,-Füchten schleunigere Unterstüsung forderten, unter Bestimmung milder Gna- deupreise einer Ausnahme Statt gegeben. Durch diese Maßregel und durch die im Auslande aufgekauften, theils bereite angekommenen, theils noch zu erwartenden Getreide-Vorräthe sehen Wiw Uns jeßt in den Stand gesest, auch densenigen Unserer unbemittelteren Unrerthanen, auf welche kich die Wirklsamkeit der Wohlthätigkeits-Vereine nicht, oder nur in geringerer Maase erstrecken konnte, die Wohlthat gemäßigter Fruchtpreise zusließen zu lassen. Wir haben in dieser Beziehung beschlossen, und befehlen hiemir, wie folgt: 1.) sädmmtliche auf den Kästen der Königl. Ober-Finanz-Kammer, der Hof= und Do- Ma##en-Kammer und der Sutufts-Verwaltungen vorhandene entbehrlich,