Trucht-Vorraͤthe sollen von jetzt an nach und nach in herabgesetzten Preisen ver- kauft werden. · Die Preise werden immer einige Gulden unter die laufenden Marktpreise gestellt werden, und bei kaufmannsguter Waare nachstehende Ansaͤtze nie über= steigen: *. Dinkel 1 Scheffel: 10 bis 13 fl. « ".Gersteu«ndRog«-as,«1Scheffel:Ohio-BE — —Habec,sSeffek-6"bis7si. und in gleichem Verhaͤltniß die uͤbrigen Fruchtsorten. Damit jedoch Unsere landesväterliche Absscht, durch diesen Verkauf dem wahrhaft Dürftigen eine Unterstüßung zu Theil werden zu lassen, desto zuver- läßiger erreicht werde, ertheilen Wir hiefür folgende Vorschriften: a.) Die Fruchte dürfen nicht an Personen, die ein Gewerb damit treiben, mit- hin weder an Frucht= und Mehlhäándler, noch in der Regel auch an Bä- cker, und ebensowenig an solche Personen verkauft werden, welche entweder eigene Vorräthe) oder soviel Vermögen besitzen) daß sie ihr Fruchtbedürf- niß in den laufenden Preisen erkaufen können; es sind vielmehr die Früchte nur an solche Perfonen abzugeben, welche derselben für ihre eigene Haus- haltung bedürfen, zugleich aber die dermaligen hohen Preise zu bezahlen zunberme sind, und sich hierüber mit obrigkeitlichen Zeugnissen aus- weisen. Aber auch an diese sind sie nur in kleinen Parthieen abzugeben, und die Verwaltungs-Beamten werden daher ernstlichst erinnert, die Abgaben von dergleichen kleinen Parthieen weder selbst zu erschweren, noch durch die untergebenen Kastenknechte erschweren zu lassen, und den Käufern durch- aus keiuen unnöthigen Aufenthalt zu verursachen. b.) In jeder Gemeinde wird der Magistrat mit Zuziehung einiger rechtschaffener Männer aus den Local-Wohlthäácigkeits-Bereinen mit strenger Unparteilich= keit diesenigen Einwohner bestimmen, welche in die Classe der Fruchtbedürf- tigen gehören. Jedem solcher Einwohner wird sodann der Ortsvorstand ein schriftliches Zeugnif für sein Früchtenbedürfniß, das jedoch bei dem einzel- nen nie mehr, als höchstens 4 Smr. glatte oder 1 Schffl. rauhe Frucht auf einmal betragen darf, unentgeltlich ausstellen, und in demselben die Quan- tität nicht mit Jahlen, sondern in Worten ausdrucken. Ueber diese Jeug- nisse wird ein richtiges Verzeichniß geführt, und dieses von geit zu Zei#t der ganzen Gemeinde bekannt gemacht werden. C.) Wären jedoch in einzelnen Städten und Dörfern die Einwohner der mitt- leren und ärmeren Elasse gewohnt, ihren täglichen Brodbedarf bey den Be- ckern zu kaufen; so haben die Magistrate einen oder einige Bäcker beson- ders dazu aufzustellen, für diese Sinwohner das Brod zu backen, und in