411 der nach den herabgesetzten Fruchtpreisen zu regulirenden Dare an dieselben abzugeben. Einem solchen Bäcker ist sodann) so lange Früchte auf den Kästen vorräáthig sffud, sein Bedarf von Woche zu Woche abzugeben, wenn er sich mit einem obrigkeitlichen Zeugniß ausweißt) daß er zum Brodbacken für die mittlere und ärmere Classe in wohlfeilern Preisen aufgestellt sey, und worin sein wöchentliches Bedürfniß hiefür bestehe. Die Magistrate werden besonders dafür verantwortlich gemacht, dieses wöchentliche Bedürf- niß lediglich nach dem Brodbedarf der mittleren und ärmeren Einwohner Classe zu berechnen. # d.) Auf diese Zeugnisse hin haben die Cameral- und Stiftungs-Beamten die Früchte an die einzelnen ohne Rücksscht, ob sie in ihrem Amtsbezirke anfäßig End. oder nicht, gegen Bezahlung abzugeben, den Käufern die obrigkeit lichen Zeugnisse abzunehmen, und diese auf den Fall einer Untersuchung bei den Amts-Registraturen forgfältig aufzubewahren. In Absicht auf die Unterstütung dersenigen, welche für den Augenblick auch die herabgesetzten Fruchtpreise aufzutreiben unvermogend wären, ist sich von Seite der Gemein- de-Vorsteher nach der in Unserem Rescript vom 15. v. M. (Staats= und egibrunge Blatr Nro. 32.) 5. nro. IV. Lit, Cc. enthaltenen Vorschrife zu achten. " Denjenigen-welchedieerhaltetjensetsgaissean·aådereabzutketen,oderdie auf diese Zeugnisse hin abgefaßten Fruͤchte an andere zu verkaufen sich un- terstehen wuͤrden, sind die Fruͤchte, oder der Werth derselben, zu confisci- ren, auch ist jeder der beyden Contrahenten mit einer 4 wöchigen Thurn- strafe, und zwar die ersten 14 Tage abwechslungsweise bey Wasser und Brod, zu belegen; den Cameral = und Stiftungs-Beamten aber, so wie ihren untergebenen Kastenknechten, wenn sie von den zum Verkauf ausge- seten Früchten, das geringste ohne die vorgeschriebenen Zeugnisse, oder den einzelnen mehr, als in den Zeugnissen enthalten ist, abgeben, sodann densenigen, welche die obrigkeitlichen Zeugnisse ausstellen, wenn sie die er- theilten Vorschriften nicht strenge beobachten) ist für jeden einzelnen Ue- bertretungsfall eine Geldstrafe von — zehen Reichsthalern anzusehen. Endlich I.) sind diesenigen, welche einer Cameral= und Stiftungs-Verwaltung ein ver- fälschtes Zeugniß vorweisen, ohne Unterschied, ob sie auf dasselbe hin die Früchte erhalten haben oder nicht) als Betrüger zu behandeln und der Cri- minalbehörde zur Bestrafung zu übergeben. 3.) Die fürstlichen, gräflichen und adelichen Guts-Herrschaften, sowie überhaupe alle und jede Privatpersonen, welche gegenwärtig noch eigene Fruchtvorráthe been, sind in Unserem allerhöchsten Nahmen alles Ernstes aufzufordern, dassjenige, was sie nach Abzug ihres eigenen Bedürfnisses bis zur nächsten Erndte entbeh- ren können, weder aus allzugroßer Aengstlichkeit, noch gar aus wucherli- chen Absichten, länger zurück zu halten, sondern nach und nach zu verkaufen, mit dem Ansügen, daß se sch den Schaden selbst beizumessen haben e. t