455 ten werden kann, wenn das Wolk frey kebt unter Gesesen, die von dessen Berrre- tern mit dem Regenten berathen, von jenen anerkannt) von diesem sanctionirt sind, vom Regenten aber mit ungehemmter Kraft gehandhabt werden. Ihr versteht unter der Fortdauer, der RKebrüsenttorion Uusschüsse, welthen vo# der Versammlung für die Zeit ihrer Vertagung oder Auflösung gewisse Verrichtun- gen übertragen werden. Wir glaubten dieser Forderung durch die Art genügt zu haben, wie unser Ene- wurf die Rechte und Pflichten des ständischen Vorstands bestimmte. Eure Commis- sion glaubt das nicht: Uns ist jede Einrichtung angenehm) welche den Grundsätzen, von welchen Wir ausgegangen, nicht widerspricht. " Diese sind: :) Die Zahl der Ausschußmitglieder darf nicht groͤsser seyn, als es der Zwet des Imsituts fordert; sie darf nie so groß seyn, daß der Ausschuß die Frey, heit der Versammlung gefährde. 3) Der Ausschuß darf kein solches Recht haben, durch dessen Ausübung es mög, lich gemacht würde, jährliche Landtage jemals zu entbehren; er kann also keine anderen Verrichtungen erhalten) als die, welche Wir in Unserm Ent- wurfe dem Vorstande zugewiesen haben. ' Doch sind Wir nicht entgegen, noch die Bestimmung außzunehmen, daß des König, wenn der Ausschuß die Anklage eines Ministers für dringend hält, und ee um Einberufung der Stände-Versammlung bittet, diese Bitte zu gewäh- vren habe. . In Hinsicht auf das Finanz-Wesen gehen Wir von folgenden Grundsaͤtzen aus: 1) Von dem Ertrage des Kammerguts wird ein zu verabschiedender Theil fuͤr dier Bedürfnis des Staats= Oberhaupts auf die Dauer seiner Regierungszeit estimmt. 2) Der andere Theil desselben ist reinen S— gewidmet. 5) das, was der Staat weiter braucht, wird durch Steuern gedekt; 4) diese Steuern werden frrey verwilligt; 5) sobald die Steuern von den Ständen verwilligt, von der Regierung ausge- schrieben, und ven den Einnehmern erhoben sind, werden ste Staatsgut, und es kann über sie nur in Gemäßheit der Verabschiedung verfügt werden; 6) die Steuern fließen in eine allgemeine Steuer Casse; 7) die Verwaltung dieser, wie jeder Staats-Casse., gehört dem Könige, den Stellvertretern des Volks aber die Gewährleistung, daß auf verfassungsmäßige Weise verwaltet werde, durch vollständige Einsicht des Rechnunge= und Cassenwesens und andere zwekmäßige, eine gerechte Verwaltung nicht störende Sicherheitsmittel. « · 6.) Die Schuldenzahlungs-Commission und die Führung der Schulden-Casse ist eine gemeinschaftliche; ç # die ständische Kasse im engern Sinne wird hinlänglich fundirt" von den Ständen verwaltet, die Rechnung aber öffentlich bekannt gemacht.