Nro. 32. 1817. 7# Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blakt. Samstag, 17. Méy. Wiederholte Verordnung in Betreff der Verfügungen, weolche die Cherémier den Oberamts-Nerzten · mitzutheilen haben. Die General-Verordnung uͤber die Organisation der Mebicinal-Verfassung vom März 1814. legt unter andern den Oberamtern (Staats- und Regierungs-Blatt S. 1z3) auf: die Anträge und Anzeigen, welche ihnen von den Oberamts-Uerzten gemacht werden, gehörig zu berückischtigen, letztere zu untersuchen), und je nach der Ratur der Sache von Umtswegen zu erledigen) oder an die höhere Stielle zu berichten, auch die Oberamts-Aerzte von der gertrosfenen Verfügung oder höhern Entschliessung in allen Fallen aufs Bäldeste in Kenntniß zu sen.“ Da aber die Beobachtung dieser Vorschrift in mehreren Dberämtern zu unter- bleiben scheint, so werden die Königlichen Obermier mirt der Weisung bieran er- innerr, die von ihnen erlassenen, oder von höherer Stelle eingehenden Verfügungen, soweit sse die Medicinalpolizei betreffen, den Oberamts--AUerzten sters, und ohne PVer- jug gehörig mitzutheilen. Stuttgarc, den 5. May 1837. Sekeion des Medicinal-Wesens. Die von den jüngern Aerzten einzusendenden Speeimins bekreffend. In der Instruktion für das Medicinol = Deparkemene vom 35. Juni 180). (Staats= und Regierungs-Blatt S. 37) ist in dem F. 5. vorgeschrieben, daß die angehenden Mledicinse Pracrici in der ersten Jeit ihrer Prapis alle halb Jahre ein Specimen einzusenden haben. -- Da nun seit einiger Zeit diese Vorschrift von den betreffenden Aerzten nicht gehörig beobachtet wird, so werden dieselben hiemit aufgefordert, derselben richtiger nachzukommen, indem diejenigen, welche dieser Aufforderung kein Genuͤge leisten,