Nro. 33. 1817. 246 Koͤniglich - Wuͤrttembergisches Staats- und Regierungs-Blatt. Samstag, 24. May. Koͤnigl. Verordnung vom 20. May 1817., diel beim Königl. Militair anwendbaren Dieciplinar= Strafen betreffend. Eine Königl. Verordnung vom heutigen Tage enthält ausführliche Vorschriften über die, bei den Königl. Truppen künfigg anwendbaren Discipkinar-Strafen, wo von die wesentlichen Bestimmungen solgende sind: « , 1.) Stockschlaͤge duͤrfen zu Friedenszeiten von den militairischen Vorgesetzten nicht mehr verfuͤgt, sondern nur durch kriegsgerichtlichen Spruch in den gesetzlich bestimmten Fällen erkannt werden; 2.) statt der Stockschlaͤge und als Disciplinar-Strafe überhaupt tritt gegen Un- ter-Offiziere und Soldaten die Arrest-Strafe mit verschiedenen Abstufungen [W ein; — 5.) die militairischen Vorgesetzten haben bey Ausuͤbung der nach Verschiedenheit des Grades ihnen eingerdumten Strafgewalt sich genau innerhalb der diß- falls vorgeschriebenen Gränzen zu halten. Stuttgart, den 20. May 1377. Königl. Kriegs-Ministerium, Graf von Franquemont. Das innländische General-Vikariat betreffend. Seine. Königt. Majestát haben auf das Ableben des Fürsten Primas, Erzbischoffs von Regensburg, Bischoffs= von Eonstanz 2c. dem rômischen Hofe das erlangen ausgedrückt, daß die kirchliche Berwaltung in den, zu den Diocesen Con- stanz, Worms und Speyer bloher gehörigen, Landeotheilen dem Bischoff von Tempe, General, Bikar, Fürst von Hohenlohe, einstweilen, und bis zur endlichen Fest- steuung des katholischen Kirchenwet#ens im Königreich übertragen werden mochre. Se. Päbstliche Heiligkeit haden auch diesem Verlangen des Königs ent brochen, und durch ein Breve vom 36. März d. J. den Bischoff von Lempe, General-Bikar,