Nro. 38. 1817. ad; Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats= und Regierungs-Blakt. — Dienstag, 10. Juni. Beilage zum Königl. Refseript vom 5. Juni 18:7. Mehr als zwey volle Jahre sind nun verflossen, während sowohl des verewigten Königs Majestat, als dessen Thronfolger) des jetzt regierenden Königs Mesestat) es zu Ihrer angelegensten Sorge gemacht haben, die Wohlfahrt Ihrer zu einem Ge- samtstaar vereinigten getreuen Unterthanen durch eine sowohl den früheren Rechtes- verhältnissen aols den gegenwärtigen JZeitverhäáltnissen angemessene Perfassung zu be- gründen. · Schon am 15. März 1815 wurde aus einer aus Fürstlichen, Gräfllichen, Adelichen und Geistlichen Virilstimmführern und aus gewählten Landes-Repräsentanten zu- sammengesetzten Stände-Versammlung eine Perfasfungs * Urkunde bekannt gemacht, welche theils den Volksvertretern gewisse Rechte in Beziehung auf Mitwirkung benr der Besteurung und Gesetzgebung und das Peltitionsrecht einrdumte) theils zu Sicherstellung der persönlichen und bürgerlichen Freiheit der einzelnen St#atsbürger mehrere Bestimmungen enthielt. " » DieseUrkundefand-jedoch-bey««dens-vefsammettsnSkcknsdngleichanfangs-bo- deucende Widersprüche, und dieselben glaubten sich nicht auf die Ausubung der ihnen zugestandenen Nechte beschränken zu konnen, sondern zundchst zur Berath= schlagung über diese Urkunde und zur Begröndung eines neuen gemeinschaftlichen Vereins für berufen ansehen zu müssen. So unerwarcet diese Wendung der Sache der Regierung war, so wurde doch kein Anstand genormen, jedes zweckmäßige Mit- tel zu Beruhigung des Volks und seiner Vertreter und zu Bewirkung viner allge- meinen Jufriedenheit in Anwendung zu bringen. « ZudemEndewntdenichtnurdifjStände--«VetfasnmcwigindemRefckipt www-März1815ausdrücklichnufgefotderhihrehichekesnfchlageiwenWünsche undBiktenaufdkmvekfckssungsmüßigenWegederPetitionsvorznteagen,sondern nxvutdeihccuchamis-Apri-desselbenJahcesquimmtekerklärt-