„daß, wenn sie bey unbefangener Erwaͤgung der Verhaͤltnisse glauben wuͤrde, es sollten weitere Bestimmungen, Modificationen und ·gesetzliche Anordnungen aus der alten Verfassung in die neue aufgenommen werden, man hierinn ihren Wuͤnschen geneigtes Gehoͤr geben und zu Erzielung eines gemeinschaft- lichen Einverständnisses über die Anwendbarkeit ihrer Ancräge) mündliche Verhendlungen durch Bevollmächeige von beiden Seiten eröffnen lassen werde. . . — Es erfolgte hierauf ein Zusammenkritt Koniglicher Commissarien und landständi- scher Deputikten; und so sehr auch beyde Theile in den Hauptgrundsähen noch von einander entfernt waren, indem die—-Sei#nde darauf bestehen zu müssen glaubten, daß die erbländische Verfassung nur als fuspendirt zu betrachten) und nunmehr mie Ausnahme einzelner Modisicationen wiederherzustellen sey, Königlicher Seits aber die neue Verfassungs= Urkunde als die Hauptgrundlage der Unerhonblungen angesehen wurde, bey welchen dasjenige aus der alten Verfrung, was zu Begründung der Staats-Wohlfahrt für nothwendig erachtet wurde, in reiner besondern- Urkunde nach- etragen werden könnte: so hofte man doch, dem Hauptzweck daburch, näher zu ommen) daß man, mit Beoyseitseh ung der Discussionen über allgemeine Prinzipien, ssch über sechs von den Ständen vorlusig ausgehobene sogenannte Präliminas- Punkte wechselseitig zu verstandigen suchte. Das Resultat hievon wurde in eine von den ständischen Bevollmächtigten über- gebene schriftliche Srkläten. zusammen gefaßt; und wenn gleich die am 18. Mai 1615 ergangene Königliche Resolucion niche in allen Punkten willféhrig ausgefallen war) so war doch die Absicht des höôchstseligen Königs, den Wunschen der S in mehrfacher Hinsicht enegegen zu gehen) unverkennbar. Das Recht der Steuer- Verwilligung, von welchem die Verfassungs= Urkunde mur die Erhöhung der bereits bestehenden Abgaben abhángig gemacht hatte, wurde nun von den Ständen für alle von Georgii 1 8 1 8 an zu entrichtenden directen und indirecten Steuern zugestanden. Es wurde ihnen uberdieß die genaueste Einsiche in alle Staats! Einnahmen und Ausgaben und eine vollständige Kontrole rücksschtlich der Verwendung der Einnah- men, mit Ausnahme der Dominial, Einkünfte, bewilliget. IZu Befestigung des Steats-Kredits wurde die Niedersetzung einer eigenen Schaldenzahlungs-Behörde zugesschert, zu welcher ständische Deputirte in gleicher Aszahl mit den Königl. Mitgliedern zugelassen werden solleen. « In Hinsicht auf die ununterbrochene Ausübung der ständischen Rechte erhielten die, Srinde die Zusage, daß, wenn der für die fährliche Zusammenkunft des Aus- schusses pestimmte Zeitraum nicht zureiche, eine Wiederholung der Uusschuß-Ver- sammlung oder eine Verlängerung ihrer Dauer werde gestattet werden. % uch die weiteren Bestimmungen der Konigl. Resolution in Betreff der Wieder- herstellung des Kirchen-Guts, der Revißon der seit dem Jahr 1806 erschienenen Gesetze und #des Rechts, der Auswanderung néherten #ch den landständischen An- tragen. « taͤude