45 ailf Abälderung des Sntwurfs gerichteten verschiedenen Commisstons, Anktäge lunter 5 Hauptpuncten, näámlich: dem s7 der Verantwortlichkeit der Staatsdiener „der Förm der Volk4, Redrásentation!- der Peimanenz derselben, der Sicherstellung der Sende in Eifüllüng ihres Berufs und der Staatt-Finanzverwaltung, als Gegen- stände, worüber vor allei andern eine beruhigende Königl. Erklärung nachzusuchen. wäre zusammengeskellt sind. 6 " "» " »DieübrigenPerhaudlungenbezogensichgrößtenxheicsaufDiscusisonenübet ajcssekwkseakljchgjsowie-!ttndzallgkmeineRe«chtspkincipien",welche·keines·wegsdasas geeignet koarcs«?,’xtm kingegenscitggiskatmueaznsegründcmjuxddiejumTheilz inhersdnkicherbtftcruugenausgeacstetenMißvekjjcindiiissezuheben;nnddaSesut Käuigli.cheMai-stätSich,am,»Ende»übemugteI-,paßmsfdiesemWegezgkeis neInZiclezugelangcnsey,,soan·chlosscnSieSiduåeigcnecBewegung,-nit. lltijgehungivcdterpxitiseinzelne frdender Erörterungen,allesdagjenigecufeinmak subewjlligew mit den Nechten der Krone und den Forderungen einer guten Staats „Pe, wal#ung vereinigen ließe. · BrveitlenziyslatßmggnensMitqudessen,you-jeBeylageidessKönigtResckipts vom-s-Wälinhterubekansspkccht,fölltesindieAugemdaßhiedukchalles qichdpfkiå.,wagnurttnmtfzsvamspekLieb-Sk-MajtstkikzushkemgetrenenVolh vonJhrem.Rechts-Gefüdl,.uadVoadejndringenden-Wunsche,durchWiederherstel- sungeinesfesten-RechtszustandesRude,OrdnungjmdZufriedenheisindadbei des-ure.and·3utucf-zsb·kmgen,erwarttttoekdenkönnte- squ gleichföcmige,Scaatsvctwolmngxqußt»nunalleBestandtheiledestaigs kein)z,xwovonkeimt-außerstockstille-einstdukchållßsthkhålktlissshttbeigkfühkkklls unabwendbarenundvoudeaLandständenanerkanntenNothwendigfeitvondem GanzengetæflutzpeqdenjoimzAlle.1lugehötigen·desselben-habengleichestaatsbüri gerächt-»RechteuanflichtmyallesollenaodenWodlthateuvekVekfassunggleichen Antheil nehmen. E— Der Grundsatz, dasi Dder Wurrttemberger nur Gesetzen gehorchen dürfe, welche mit Beistimmung der Volksvertreter gegeben worden sind, ist weit bestimmter, als es in-den feüheren Lan###, Qerttagen geschrhen war- Ausgesprochen. De Jufliz-Verwaltung #A1 Civily und Crimikal-Sachen ist vot jedem fremd- artigen Einfluß gesschert, und statt des Vormaligem peinlichen Prseesses, welcher in vielen Fällen mehr für ein Strafübel !als fürtieins Wohleha angesehen worden war/ werden selbstständige Eriminalgetschte in : Instanze#r aufgestellt werden) deren Er- Kenntuisse nicht mehr #ie# vochin vo Ser landesherrlickken Bestätigung abhängig sind. Für deh reqelmäßigen Gang der übrigen Landes-Admilstration i#K durch die Collegial-Verfassund der Contralbehrden und die Sicherstellung sämmtlichet Staats- diener vor willföhslichem E#tlassungen'#er Ber#etzungen h#lä#nglich gesorge. -Vornehmlich aber ist, die Gemeinbe, Vexfastung bach deh-iteklsten Geundsäsen eingerlchtet, welche in Hin ict die ungeseerte etwaltung des Bene PerKigen- thums, und dle mbglichste Oeffentlichkeit und“ NöonnFfeio n Desorgll Ter. Ge