511 71 Diesenigen, wesche eine Summe von Wenisstens Bocho (/ beitragen, werden hne#ve Mitglieder der Gesellschaft, und nehmem The a der Administration, welche sie entweder gemeinschaftlich vder durch einen, von ihnen zu erwáhlenden, Ausschug üusüben. * -«« «—-·-.- -«. Diejenigen, welche kleinere Summes bestragen)' find Slubiger der Gesellschaft. 6.) In. soferne nicht einzelne Theilhaber mit geringeren Juusen sich begnügen, oder für Beimäáge auf kurze Jeit auf Zinse ganz Berzicht leisten, werden aus den, der Shn anvertrauten Geldern, fünf vom Hundere sährlich als FZinse zu- s 95 Die Capitalien bleiben, wenn nicht bei ber Abgäße verselben an die Gülfs, Casse etwas anderes bestimmt witd" à Jahre lang unabgelbst stehen.“ *-*' .2o.) Nach Verflutz zweier Jahre wird die Jurückbezahlung nach einer 3 Monate zuvor geschehenen Aufkündigung) welche dem einen wie dem andern Theile frei stehr, unfehlbar geleistet. ö v .«.)Ueber.ojVerwaltung-derHalse-TasseundtüsetsskVetwkndmfgvekibt hin-erkrankenOeldestkwikvqllessahkfund--ekstmalss-.«’af.(9eotgii18-8"dffeutlich0 Rechnung abgelegt werden. 4 "4 » i-L)Dieactiven-Mitgliederdersesellschaftvetbjndensichsolidakischgegmvie übrigenTheilhabernukGMögecTW--die-.4uk.-Hulfs-.CsssegeleistetenBestköge suralleittsuseks»Das-zeigtenBestimmung,yptdeuyekwenvetunddiess.so. »du-.hinsichtlich«der-.Betzinsung-·und,HeimhksahcusgtherCapitalieaso·kpiehin-» sschtlich der Kechnungs, Ablegung geschehenen Jusagen vollkommen werden erfuͤllt werden) il . - -.«)««;».-» » ' cZ.)-««Uebeodies,ste«lltsd.ieOrdnung-Diese Anstalt unter ihren besondern Schus, und indem sse u## des „Udministration der Hülfs-Casse durch- eine Königl. Eom-“ mission Theil nimmt, öbernimmt sie die Gewährleistung für die der Hülfs= Casse ##nvertrauten Gelden. — 24.) Die Regierung bewilligt eine Portofreiheit für diejenigen Peitrdge, welche aus waͤrts her durch die Königl. Posten der Hülfs-Casse, eingesendet werden. .. 15.)Jpzwischm,«bld«jdie« Hülfs,-,.Gese«llschaftsichfmeljrsqusgebildethat-und. Uhu-ed7.bestiinmtistz.»»in-Voglztehun·kommenLkanti,Itbetqimmtsdersseheimes Hofrath Cotta, unter Beiziehung eines Königl. Commissairs, die Administration der Huͤlfs-Casse allein und unentgeldlich, mit allen den Rechten und Perbindlich" E* welche den ackiven Mirgliedern der Gesellschaft nach dieser Urkunde zus ommen. "." «"« .· · ·« -. .Sout-»dasCapitgtvetPülfsssCasscdies-Summe·»vpsti.i«oo,ooofl.übersteigen- Lnd die Admiistration der Gasse,. dann nicht mehr unentgeldlich besorgt werden; so wird die Regierung mit der Hülfs-Gesellschaft eine besondete Uedereinkunfe zu dem Zwecke treffen, daß die Administrations-Kosten durch irgend eine Staacs- Tasse ges- deckt werden, und in keinem Falle die von den Ames= Coxrporationen zu bezahlenden Ziae über 5 von r00 erhöht werden müssen. —.