544 21.) Richtarme Schwangere koͤnnen, wenn sie glauben, im Institute mehr Pflege als bei sich zu sinden, unter der gleichen Bedingung des Meldens, gegen Entrich tung von 24 kr. taͤglich an die Kasse des Instituts, aufgenommen werden; Weiber, welche bei ihren Geburten sedesmal künstlicher Hülfe bedürfen) konnene wenn sie auch nicht ganz arm #nd ebenfalls unentgeltlich ausgenommen werden- 5.) Um das Elimikum) wie die übrigen im Reiche befindlichen Spitler, in welchen Berten zur Aufnahme armer Schwangern #nd) auch zu gründuchem Peba#m“ men--Unterricht, und nicht blos zur Bildung von Geburcs-Helfern ku benützen) wird jedes Vierteljahr drei Hebammen zu gleicher Zeit, also das Jahr' übes wölf Hebammen von dem Professor der Geburtshülfe und dem Untverstcäts, perateur forgfältiger Privatunterricht ertheilt werden! Von- den drei Hebäm“ men, welche zugleich diesen Unterricht genießen) hat abwechselu# jede vier Wot chen lang im Elinikum selbst zu wohnen) und dort am allen vorkommenden ptal- kischen Uebungen unter Auffscht Antheil zu nehmen. Deafüt', daß die zwim an- dern Hebammen, welche intessen ausser dem Institut wäbrend des ihneneigends. ümn ertheilenden Unterrichts sich acht Wochen lang aufzuhalten hatn möglichss wohlfeile Kost und Wohnung in der Stadt f#den wirs der Unitersstate-Op#e- rateur sorgen; für die Verköstigung während der vier' Wochen) welche die eine Hebamme sedesmal im Haute zuzubringen hat, sind der Justitutskasse täglich 24 kr. zu entrichten. De der den Hebsmmen auffer dem Hause eigends ertheilte tägliche Unterricht ein Viertelfahr) alse doppelt'so lags?) ss eim gewöhnlicher Hebammen Unterricht dauert; so ist für diefen dem sedesmaligen Lehrer von je- der Hebamme 2#7 fl. m geben. -·..«""«- -«T« Gemeinden,velchsviöfen-suofühtliches-Usteorichssitt-eineovecdioasdekes Hequmewt·tnschen",htbeuisichsbissWochenums-demQuartaicdktmsgm «an-:den-sProfessorve-tGebmtsbülfe-vdccdac.tlbaimsiräits-Dpkrstksrsfchriftljchsu winden,welcheanIekneHevsmmeein-spieer-Unterrichtausscshsieak«ae»rd.ea, dtzenjchtbcsreinerOpkläusigewPrüjungzisosviekskåhigkmzeigt,.dgßzwhosse»sist, dtevonil)rerGesnei-Ide-aufsiezu«Mader;,Kost·e,us,rv«exd«kzu»Mehr»ve«rge«bgch·,seictz a.) Jeder Ktanke, welcher tin von feinem Pfarr- und Schultheisenamte: unterschrie- benes Zeugniß der Armuth hat, kan::) den Sonntag und Donnerstag ausge- nommen, täglich Vermittag um eilf Uhr im Clinikum'#sich melden oden mel- den tassen, und daselbst, wenn seine Krankheit untersucht worden, oder er durch andere hinlänglichen Beriche darüber geschickt hat, unentgeldlich Arzueyen gegen sein Uebel haben. Bei der großen Zahl dieler räglich von dem Instmute ous zu besorgenden Kranken kann dieses für das Abschicken, der Arzneyen nicht sorgen, londern diese) so wie árztliche: Verhaltungsregeln, müssen abgeholt werden; auch ist wegen der strengen hier nothwendigen Ordnung unmöglich, solche Kran- #e die dringendsten Nothfälle ausgenommen, fsanders als in der bestimmten Stunde, und an den bestimmten Tagen anzunehmen . s.)Nichtarkarante,welcheteiueseugsuissehabe-,"aber«"eiwa«doch—wüit'fchteu,de-