566 4.) Die zum Vortheile der in einzelnen Staaten oder Gemeinden bestehenden Schuldentilgungs-Cassen, oder überhaupt wegen der Communal= Schulden eingeführten Abzüge von auswanderndem Vermögen, werden durch den Arti- kel 18. der Bundes-Aecte als aufgehoben angesehen. . Manumissionsgelder, da wo die Leibeigenschaft oder Hofhörigkeit noch zur Feit besteht, sind, in so fern ste nur von den gus einem Bundesstaate in den andern auswandernden Unterthanen zu entrichten wärxen, unter der Nachsteuer- freiheit begriffen. . 5.) Was den Loskauf von der Militär-Pflichtigkeit in Hinsicht auf Freizögigkeit anlange, so behält ssch die Bundes-Versammlung eine fernere Uebereinkunft bis zur Festsesung der Militär-Verhältnisse des Bundes überhaupt und der damit in unmitrtelbarer Verbindung stehenden Anordnungen über die Militar-Pflichtig- keit im Allgemeinen vor. 6.) Die durch die Bundesacte festgesezte Nachstener= und Abzugsfreiheit findee ohne Unterschied statt, ob die Erhebung dieser Abgabe bisher dem landesherrlichen Fiscus, den Standesherrn, den Privat, Berechtigten) Kommunen oder Patri- monial= Gerichten zustand; und die ausgesprochene Aufhebung aller und jeder Nachsteuer kann keinen Grund zu einer Entschédigungs-Forderung an den Landesherrn für die den Berechrigten entgehende Einnahme abgeben. Auch die Art der Verwendung des. Abzugsgefälls kann keinen Grund darleihen) dasselbe gegen die Bestimmungen der Bundesacte bestehen zu lassen. 7.) Die besondern Freizugigkeits-Verträge werden, in so weit sse dasjenige, was die Bundesacte und dieser Beschluß der Bundesversammlung über die Freiheit von aller Nachsteuer enthält, begünstigen, erleichtern oder noch mehr ausdehnen, auch künftig aufrecht erhalten, — und dergleichen Verträge bestehen also in so fern, als ste den in der Bundesacte und in dem gegenwärtigen Beschlusse auf- gestellten Normen nicht entgegen find. 6 - w)AIs-allgemeingeltenderTermin,vonwelchetnandievdlligeRachsteuer-Freiheit von allem auswandernden Vermögen in den teutschen Bundesstaaten statt haben soll) wird der erste Julius dieses Jahrs festgesezt, unbeschadet jedoch der gün- stigeren Bestimmungen, welche theils aus Verträgen verschiedener Bundesstaa- ten unter sich, theils aus landesherrlichen Verordnungen einzelner Regirrungen hervorgegangen sind. Es wird übrigens der Zeikpunkt der Vermögens= Erportation und des Ver- lichts auf das Unterthansrecht zur Richtschnur angenommen. Da wir nun diesen Beschluß nach seinem ganzen Inhalt in Unserm Königreiche in der Maße zum Vollzug bringen lassen wollen, daß dadurch den damit wohl ver- einbarlihen ausgedehnteren Freiheiten, welche theils die Landesgesetze unfern König- lichen Unterthanen in Hinsicht auf die Auswanderung zusprechen, theils die mit einzelnen teutschen Bundesstaaten schon früher geschlossenen oder künftig abzuschlie- senden besondere Freitügigkeits= Verträge mit sich bringen dürften, kein Eintrag ge- schehen soll: so verordnen Wir hierdurch) daß derselbe allgemein bekannt gemacht,